Texte intégral
Verfassungsgerichtshof U808/10
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.09.2010
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt wird (Spruchpunkt 2.), im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.