Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B304/04
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.10.2004
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem gemäß Art6 Abs1 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt worden.
Der Bescheid wird im Strafausspruch aufgehoben.
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden. Insofern wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Rechtsanwaltskammer Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 1.260,-
bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.