Texte intégral
Verfassungsgerichtshof V6/04 ua
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.06.2004
Spruch
I. Die Wortfolgen
1. a) "mit einer maximalen Verkaufsfläche von 6.000 m²" im Punkt 5/98c, und
im textlichen Teil der Verordnung über die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Spittal an der Drau, Beschluss des Gemeinderates vom 6. Oktober 1999, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 6. März 2000 (Kundmachung der Genehmigung in der Kärntner Landeszeitung vom 16. März 2000) sowie
die Wortfolge
in der zeichnerischen Darstellung der Verordnung über die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Spittal an der Drau, Beschluss des Gemeinderates vom 6. Oktober 1999, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 6. März 2000 (Kundmachung der Genehmigung in der Kärntner Landeszeitung vom 16. März 2000) und
2. die Festlegungen "max. Nettoverkaufsfläche 6.000 m²" und "max. Nettoverkaufsfläche 3.000 m²" in der zeichnerischen Darstellung des Teilbebauungsplanes der Stadtgemeinde Spittal an der Drau, Beschluss des Gemeinderates vom 6. Oktober 1999, genehmigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 27. Dezember 1999 (Kundmachung der Genehmigung in der Kärntner Landeszeitung vom 10. Februar 2000) und in Kraft getreten am 11. Februar 2000
werden als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebungen im Landesgesetzblatt verpflichtet.