Verfassungsgerichtshof B773/02

B773/02Cour constitutionnelle3 mars 2003

Regest

Ankündigungsabgaben, Auslegung verfassungskonforme, Finanzverfahren, Haftung, Rückzahlung, Rundfunk, Werbung

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B773/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2003

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Gemeinde Wien ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 1.962,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

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