Verfassungsgerichtshof B1548/97

B1548/97Cour constitutionnelle25 juin 1998

Regest

Gemeinderecht, Selbstverwaltungsrecht, Aufsichtsrecht (Gemeinde), Genehmigung (für Gemeindeverordnung), Raumordnung, Flächenwidmungsplan, res iudicata

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B1548/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.1998

Spruch

Die beschwerdeführende Gemeinde ist durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Niederösterreich ist schuldig, der beschwerdeführenden Gemeinde zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

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