Texte intégral
Verfassungsgerichtshof G462/97
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.06.1998
Spruch
I. In §28b Abs2 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, idF des ArtI Z6 des Antimißbrauchsgesetzes, BGBl. Nr. 895/1995, war die Wortfolge ", im Falle des §9 Abs1 VStG ein zur Vertretung eines Unternehmens des Antragstellers nach außen berufenes Organ" verfassungswidrig.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.