Verfassungsgerichtshof B3063/97; G487/97; V229/97

B3063/97; G487/97; V229/97Cour constitutionnelle19 juin 1998

Regest

VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Legitimation, Wahlen, berufliche Vertretungen, Wahlvorschlag, Apotheken Kammer, VfGH / Antrag, VfGH / Individualantrag, VfGH / Präjudizialität, Auslegung eines Bescheides

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B3063/97,G487/97,V229/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.1998

Spruch

I. Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführenden Parteien durch den bekämpften Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurden.

II. Die auf Art139 Abs1 und Art140 Abs1 B-VG gestützten Anträge werden zurückgewiesen.

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