Verfassungsgerichtshof B469/97

B469/97Cour constitutionnelle27 nov. 1997

Regest

Rechtsschutz, Jagdrecht, Jagdschaden, Wildschaden

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B469/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.1997

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der beteiligten Partei (der Jagdgesellschaft Annaberg I), zHd. ihrer Rechtsvertreter, die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

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