Texte intégral
Verfassungsgerichtshof G164/96,G165/96,G166/96,G167/96,G183/96,G187/96,G188/96,G248/96, G260/96,G261/96,G284/96,G321/96,G357/96
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.12.1996
Spruch
1. a) Im §8 Abs3 des (Vorarlberger) Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 61/1993, werden nachstehende Wortfolgen als verfassungswidrig aufgehoben:
"a) sie zum Zwecke des Wohnbaus, für industrielle und gewerbliche Anlagen sowie zur Erfüllung öffentlicher, gemeinnütziger oder kultureller Aufgaben
benötigt werden und
"Die Voraussetzungen der lita sind auch als erfüllt anzusehen, wenn der Rechtserwerb zur Vorsorge für die Erweiterung eines bestehenden Betriebes dient."
Die verfassungswidrige Vorschrift ist auch in den beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg zu Zlen. 3-1-57/96/K4 und 3-1-58/96/K4 anhängigen Rechtssachen nicht mehr anzuwenden.
b) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in Kraft.
c) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
2. Der Landeshauptmann von Vorarlberg ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.