Verfassungsgerichtshof B83/95

B83/95Cour constitutionnelle29 juin 1995

Regest

Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Schubhaft, Fristen (Verwaltungsverfahren)

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B83/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.1995

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates für rechtmäßig erklärt wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt worden, weil diese Entscheidung nicht binnen einer Woche erging.

II. Im übrigen ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird mit Ausnahme des unter Punkt I. erledigten Feststellungsantrages abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

III. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit

S 9.000,-- bestimmten Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

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