Verfassungsgerichtshof B1525/93; B1266/94

B1525/93; B1266/94Cour constitutionnelle17 juin 1995

Regest

VfGH / Anlaßfall

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B1525/93,B1266/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.1995

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der mit der zu B1525/93 protokollierten Beschwerde bekämpfte Bescheid wird insoweit aufgehoben, als damit die Vorstellung abgewiesen wurde. Der mit der zu B1266/94 protokollierten Beschwerde bekämpfte Bescheid wird zur Gänze aufgehoben.

Das Land Niederösterreich ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei der zu B1525/93 protokollierten Beschwerde die mit S 15.000,- und der beschwerdeführenden Partei der zu B1266/94 protokollierten Beschwerde die mit S 18.000,-

bestimmten Prozeßkosten zuhanden ihrer Rechtsvertreter binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

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