Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B580/90,B581/90
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.06.1991
Spruch
I. Die Beschwerdeführer sind dadurch, daß sie von Organen der Bundespolizeidirektion Wien am 22. März 1990 um 0.12 Uhr festgenommen und bis 8.42 Uhr (der Erstbeschwerdeführer) bzw. bis 9.12 Uhr (der Zweitbeschwerdeführer) desselben Tages in Haft gehalten wurden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Vertreters die mit jeweils
S 31.500,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
III. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.