Verfassungsgerichtshof B841/90

B841/90Cour constitutionnelle1 déc. 1990

Regest

Raumordnung, Widmungskategorien (Raumordnung), Baurecht, Baubewilligung, VfGH / Aufhebung Wirkung

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B841/90

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.1990

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Innsbruck ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Vertreters die mit S 15.000 bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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