Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B480/86
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.03.1987
Spruch
1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Hausdurchsuchungsbefehl des Vorsitzenden des Spruchsenates beim Zollamt Klagenfurt vom 3. Jänner 1986 und die Beschlagnahme eines Messers und eines Fernglases richtet, zurückgewiesen.
2. Der Bf. ist durch den Bescheid des Vorsitzenden des Berufungssenates in Zollstrafsachen bei der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 8. April 1986 weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Insoweit wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Der Antrag, die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Bf. in einem sonstigen Recht verletzt worden ist, an den VwGH abzutreten, wird abgewiesen.