Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B560/83
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.11.1986
Spruch
Die Bf. ist dadurch, daß sie nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 9. August 1983 um ungefähr 15.45 Uhr von Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Klagenfurt festgenommen, in das Polizeigefangenenhaus überstellt und dort bis etwa 17.30 Uhr im Arrest angehalten wurde, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.