Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B38/83
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.09.1985
Spruch
Der Bf. ist dadurch, daß er am 15. Dezember 1982 um zirka 5.15 Uhr durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen und anschließend bis 10.10 Uhr im Bezirkspolizeikommissariat Schmelz angehalten wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
Der Bf. ist weiters dadurch, daß ihm im Bezirkspolizeikommissariat Schmelz für die Dauer seiner Anhaltung die Verfügungsgewalt über in seinem Eigentum stehende Fahrnisse und Wertgegenstände entzogen wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.