Texte intégral
Verfassungsgerichtshof V35/84
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.06.1985
Spruch
Der Erlaß des Bundesministers für Finanzen vom 10. Oktober 1978, Z 1106000/1-IV/11/78, betreffend Stempelgebühren für Schriften auf dem Gebiete des Gewerberechtes (kundgemacht im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung 1978/273) wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Der Erlaß ist nicht mehr anzuwenden.
Der Bundesminister für Finanzen ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im BGBl. verpflichtet.