Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B598/82
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.11.1984
Spruch
I. Der Bf. ist durch seine am 15. Oktober 1982 in Wien von Organen der Bundespolizeidirektion Wien verfügte Festnahme und anschließende Anhaltung in Haft weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird in diesem Umfang abgewiesen.
II. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.