Texte intégral
Verfassungsgerichtshof KI-1/84
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.10.1984
Spruch
1. Zur Entscheidung über das Begehren der antragstellenden Verlassenschaft auf Zahlung von Entschädigung für Gewinnentgang als Folge der Entziehung einer Liegenschaft in Innsbruck aus rassischen Gründen sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
2. Die entgegenstehenden Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 15. September 1983, 2 R 214/83, und des LG Innsbruck vom 6. Mai 1983, 12 Cg 675/82, werden aufgehoben.