Texte intégral
Verfassungsgerichtshof G38/82,G78/82,G79/82
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.09.1984
Spruch
Im §72 Abs2 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440 (EStG 1972), werden die Worte: "Ein Jahresausgleich auf Antrag kann für Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, nicht durchgeführt werden; ausgenommen sind Arbeitnehmer, die während des ganzen Kalenderjahres im Inland ständig beschäftigt waren. Zeiten des Krankengeldbezuges bzw. des Bezuges von Arbeitslosengeld sind den Beschäftigungszeiten gleichzuhalten." als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 1985 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.