Texte intégral
Verfassungsgerichtshof U852/2013
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.09.2013
Spruch
I.Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 BVG verletzt worden.Die Entscheidung wird aufgehoben.
II.Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.