Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B1573/2012
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.12.2013
- ECLI: ECLI:AT:VFGH:2013:B1573.2012
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird – insoweit sie die Rechtmäßigkeit der Auflösung der vorliegenden Versammlung betrifft – abgewiesen.
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.