Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B265/2012
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.12.2013
- ECLI: ECLI:AT:VFGH:2013:B265.2012
Spruch
I.Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.
II.Der Abspruch über die Anträge auf Kostenersatz und über den Ersatz der den Zeugen zustehenden Gebühren bleibt einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.