Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B1311/2012
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.09.2014
- ECLI: ECLI:AT:VFGH:2014:B1311.2012
Spruch
I.Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
II.Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.
III.Kosten werden nicht zugesprochen.