Texte intégral
Verfassungsgerichtshof U1327/2012 ua
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.09.2014
- ECLI: ECLI:AT:VFGH:2014:U1327.2012
Spruch
I. Die Erstbeschwerdeführerin ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden. Der Zweitbeschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Die Entscheidungen werden aufgehoben.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.758,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.