Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B1201/2012
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.09.2014
- ECLI: ECLI:AT:VFGH:2014:B1201.2012
Spruch
I.1.Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides insoweit wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in seinen Rechten verletzt worden, als ihm damit Wasser- und Kanalbenützungsgebühren für den Zeitraum 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 vorgeschrieben worden sind.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
II.Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit € 2.620,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.