Texte intégral
Verfassungsgerichtshof KI1/2014
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.12.2014
- ECLI: ECLI:AT:VFGH:2014:KI1.2014
Spruch
I.Der Verwaltungsgerichtshof war zur Entscheidung über die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 4. November 2011, B569/2010-16, an ihn abgetretene Beschwerde des Antragstellers zuständig.
II.Der entgegenstehende Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 2013, 2011/10/0183-12, mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Senats der Medizinischen Universität Innsbruck vom 11. März 2010 zurückgewiesen wurde, wird aufgehoben.