Texte intégral
Verfassungsgerichtshof G139/2014
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.02.2015
- ECLI: ECLI:AT:VFGH:2015:G139.2014
Spruch
I.Soweit sich der Antrag auf die Wortfolge "und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben" in §5 des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR), LGBl für Wien Nr 21/1962 idF LGBl für Wien Nr 45/2013, richtet, wird er als unbegründet abgewiesen.
II.Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.