Texte intégral
Verfassungsgerichtshof E1855/2014
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.02.2016
- ECLI: ECLI:AT:VFGH:2016:E1855.2014
Spruch
I.Die beschwerdeführende Genossenschaft ist durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
II.Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Genossenschaft durch das angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.