Texte intégral
Verfassungsgerichtshof G105/2015
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.12.2016
- ECLI: ECLI:AT:VFGH:2016:G105.2015
Spruch
I.Soweit sich der Antrag gegen die Wortfolge "einer Bestattungsanlage" in §10 Abs1, gegen die Wortfolge "einer Bestattungsanlage" im ersten Satz des §10 Abs2 und gegen den ganzen zweiten Satz des §10 Abs2 sowie gegen §10 Abs3 bis 6 Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz – WLBG, jeweils in der Stammfassung LGBl 38/2004, richtet, wird er abgewiesen.
II.Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.