Texte intégral
Verfassungsgerichtshof E430/2022
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.02.2023
- ECLI: ECLI:AT:VFGH:2023:E430.2022
Spruch
1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nach Art6 Abs1 EMRK verletzt worden.
2. Insoweit wird der Antrag, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben, abgewiesen.
II.Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
III.Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.