Verfassungsgerichtshof G229/2023 ua (G229-230/2023-57)

G229/2023 ua (G229-230/2023-57)Cour constitutionnelle12 déc. 2024

Regest

Strafrecht, Recht auf Leben, Privat- und Familienleben, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Bedenken, VfGH / Individualantrag, Eventualantrag, VfGH / Antrag, VfGH / Verhandlung, VfGH / Fristsetzung, Rechtspolitik, VfGH / Verwerfungsumfang, Auslegung historische, Auslegung verfassungskonforme, Verhältnismäßigkeit, Meinungsäußerungsfreiheit, VfGH / Kosten, Rechte höchstpersönliche, Rechtsbegriffe unbestimmte, Eigentumsbeschränkung, Werbung, Werbeverbot

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof G229/2023 ua (G229-230/2023-57)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2024:G229.2023

Spruch

I.1. Die Zeichen- und Wortfolge ", sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung" in §10 Abs2 und die Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs2)," in §10 Abs3 Z1 des Bundesgesetzes über die Errichtung von Sterbeverfügungen (Sterbeverfügungsgesetz StVfG), BGBl I Nr 242/2021, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Diese Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2026 in Kraft.

3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

II.1. Die Wort- und Zeichenfolge "anbietet, ankündigt oder" in §12 Abs1 des Bundesgesetzes über die Errichtung von Sterbeverfügungen (Sterbeverfügungsgesetz StVfG), BGBl I Nr 242/2021, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

III.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aussprüche unter I. und II. im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

IV.Die Anträge auf Aufhebung des §78 StGB, §6 Abs3, §7 und §8 Abs1 sowie auf Aufhebung des §10 Abs2, soweit nicht die Zeichen- und Wortfolge ", sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung" betroffen ist, §10 Abs3, soweit nicht die Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs2)," betroffen ist, §12 Abs1, soweit nicht die Wort- und Zeichenfolge "anbietet, ankündigt oder" betroffen ist, §12 Abs2 und 3 sowie §13 StVfG werden abgewiesen.

V.Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

VI.Der Bund (Bundesministerin für Justiz) ist schuldig, den Antragstellern zu G229230/2023 zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 1.918,80 und dem Antragsteller zu G22722273/2023 zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 1.788,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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