OGH 7Ob26/75 (7Ob25/75)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.04.1975
Kopf
SZ 48/51
Spruch
§ 17 Abs. 1 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz ändert nichts am Inhalt des der Benützung zugrunde liegenden Rechtes
OGH 24. April 1975, 7 Ob 25, 26/75 (OLG Wien 4 R 227/73; LG Eisenstadt 2 CG 272/73)
Begründung
Ob der Liegenschaft EZ 83 KG N war auf Grund des Rückstellungsbescheides der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 12. Juli 1949 und ob der Liegenschaft EZ 52 KG S auf Grund des Art. 27 Punkt 5 des Staatsvertrages von St. Germain das Eigentumsrecht der Republik Österreich bzw. des Österreichischen Bundesschatzes im letzteren Fall zu TZ 3167/30, im Grundbuch eingetragen. Auf jeder der beiden Liegenschaften, die zur Gänze Zwecken des Schulwesens gewidmet sind, steht die Volksschule der betreffenden Katastralgemeinde. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Eisenstadt bzw. des Bezirksgerichtes Mattersburg als Grundbuchsgerichtes vom 26. Jänner 1973 bzw. 6. Dezember 1972 wurde auf Grund des § 17 Abs. 1 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes (BGBl. 163/1955), des § 36 Abs. 3 bgld. PflichtschulorganisationsG. (LGBl. für das Bgld. 42/1969) und der Bestätigung des Amtes der burgenländischen Landesregierung vom 14. November 1972 das Eigentum an den genannten Liegenschaften für die erst- bzw. zweitbeklagte Partei einverleibt.
§ 17 Abs. 1 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz hat folgenden Wortlaut: "Die Privatrechte, wie das Eigentumsrecht, das Recht der Dienstbarkeit, das Bestandrecht oder ein sonstiges Benützungsrecht, auf Grund deren Baulichkeiten und Liegenschaften für Zwecke der öffentlichen Pflichtschulen benützt werden, stehen dem gesetzlichen Schulerhalter zu. Ist der durch das Ausführungsgesetz bestimmte Schulerhalter nicht der bisher Berechtigte, dann gehen die Rechte in dem im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Ausführungsgesetzes bestehenden Umfang in diesem Zeitpunkt auf den durch das Ausführungsgesetz bestimmten Schulerhalter über,"
Die Klägerin (Republik Österreich) nimmt den Standpunkt ein, daß § 17 Abs. 1 leg. cit. die Enteignung des bisherigen zugunsten des nunmehrigen Schulerhalters vorsehe, doch sei sie, die Klägerin, niemals Schulerhalter der beiden in Frage stehenden Volksschulen gewesen, weshalb ihr gegenüber die gesetzliche Enteignung nicht Platz greife. Sie verlangt daher mit der vorliegenden Klage die Wiederherstellung des früheren Grundbuchstandes durch Rechtsunwirksamerklärung und Löschung der zugunsten der Beklagten erfolgten Einverleibung des Eigentumsrechtes an den umstrittenen Liegenschaften.
Die Beklagten bekämpften die von der Klägerin vertretene Rechtsansicht und beantragten die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Seinen Ausführungen zufolge sollten nach den Erläuternden Bemerkungen zu § 17 Abs. 1 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz die Gebäude der öffentlichen Schulen dem gesetzlichen Schulerhalter "eigentümlich gehören". Geeigneter Gegenstand des Rechtsüberganges seien aber nur Rechte im bestehenden Umfang, so daß Rechte Dritter selbstverständlich unberührt blieben. Daß, wie die Klägerin meine, nur Rechte, die dem bisherigen Schulerhalter zugestanden seien, auf den neuen Schulerhalter übergehen könnten, treffe nicht zu, denn dem zweiten Satz des § 17 Abs. 1 leg. cit. sei lediglich zu entnehmen, daß die Rechte auf den neu zu bestimmenden Schulerhalter übergehen, wenn er nicht schon der bisher Berechtigte an dem Privatrecht der Schulliegenschaften gewesen sei. Die Auffassung der Klägerin, sie sei wie ein Dritter zu behandeln, widerspreche dem Wortlaut und Sinn des Gesetzes; die Klägerin habe nämlich die Schulgebäude nicht als Wirtschaftsvermögen erhalten und besessen, vielmehr sei sie deren Eigentümer als Träger öffentlicher Aufgaben des Schulwesens geworden. Die strittigen Eigentumsverhältnisse zwischen den bisher in Betracht gekommenen einzelnen Rechtsträgern wie Land, Gemeinde, Gemeindeverband und Republik Österreich zu vereinheitlichen, sei der klar ausgedrückte Wille des Gesetzgebers. Auch wäre es wenig sinnvoll, bei einer gesetzlichen Regelung der Eigentumsverhältnisse an Schulgebäuden zwischen den öffentlichen Körperschaften die beiden Volksschulen im Eigentum der Klägerin zu belassen, die Beklagten aber, also gleichfalls öffentliche Körperschaften, als Prekaristen dieser Gebäude anzusehen. Die Absicht des Gesetzes, gerichtet auf eine bloß formelle Verschiebung des Eigentumsrechtes innerhalb der staatlichen Kompetenz, ergebe sich aus der Tatsache einer entschädigungslosen Enteignung, die sonst der geltenden Rechtsordnung fremd sei. Der Hinweis auf dritte Personen (in den Erläuternden Bemerkungen zu § 17) betreffe demnach andere Eigentümer, die durch die Kompetenzverschiebung als Schulerhalter nicht betroffen seien.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und erkannte in Abänderung des Ersturteils nach dem Klagebegehren. Sie sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes 1000 S übersteigt. Zusammengefaßt lassen sich die wesentlichen Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes folgendermaßen wiedergeben: Seit dem Inkrafttreten des burgenländischen Pflichtschulorganisationsgesetzes (LBGl. für das Burgenland 42/1969) seien nach dessen § 2 Abs. 2 lit. b nicht anders als vorher nach § 3 bgld. Pflichtschulerhaltungsgesetz (LGBl. für das Bgld. 8/ 1961, welch letzteres Gesetz durch § 53 des ersteren Landesgesetzes außer Kraft gesetzt wurde) die gesetzlichen Schulerhalter die Ortsgemeinden bzw. Gemeinden. Die Beklagten seien also seit dem Inkrafttreten des burgenländischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes die gesetzlichen Schulerhalter der jeweiligen auf den umstrittenen Liegenschaften befindlichen Volksschule; ihnen stunden daher die Privatrechte eines früheren Schulerhalters gemäß § 17 Abs. 1 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz zu. Damit sei aber für den Prozeßstandpunkt der Beklagten nichts gewonnen. Denn wenn eine Schulliegenschaft vor dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes nicht im Eigentum des damaligen Schulerhalters gestanden sei, sondern die Schule vom Schulerhalter, wie hier, in einem fremden Gebäude auf Grund einer Einmietung oder eines sonstigen Benützungsrechtes untergebracht gewesen sei, solle das Eigentum des Dritten nicht berührt werden (Erläuternde Bemerkungen, vorletzter Absatz zu § 17 leg. cit). In diesem Fall komme dem (neuen, vom früheren Schulerhalter verschiedenen) Schulerhalter das diesbezügliche Bestand- oder Benützungsrecht zu. § 17 Abs. 1 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz greife nur in die Privatrechte der Schulerhalter, nicht aber in die jedes Staatsbürgers ein. Nach dieser Vorschrift finde ein Übergang des Eigentums an einer Liegenschaft überhaupt nur vom bisherigen auf den nunmehrigen, mit ihm nicht identen Schulerhalter statt. Folglich komme es entscheidend darauf an, ob die Klägerin bei Inkrafttreten des burgenländischen Landesausführungsgesetzes für die beiden fraglichen Volksschulen Schulerhalter gewesen sei oder nicht, da nur im ersteren Fall die Beklagten das Eigentum an den streitgegenständlichen Liegenschaften erworben hätten. Tatsächlich sei jedoch die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt nicht gesetzlicher Schulerhalter gewesen, da die Pflicht zur Einrichtung und Erhaltung von Volks- und Hauptschulen damals nur die Ortsgemeinden getroffen habe (Adamovich, Handbuch des österreichischen Verwaltungsrechtes[5] II, 234). Gemäß § 6 B-VG vom 25. Jänner 1921 über die Stellung des Burgenlandes als selbständiges und gleichberechtigtes Land im Bunde und über seine vorläufige Einrichtung (BGBl. 85/1921) sei das bisherige ungarische Recht, also auch das bis dahin bestandene ungarische Schulrecht (Gesetzesartikel XXXVIII/1868 und Gesetzesartikel XXVI/ 1907) in Geltung geblieben. Danach aber seien Schulerhalter der Gemeindevolksschulen die Gemeinden gewesen. Jede Gemeinde, die eine Gemeindevolksschule errichtet habe, sei verpflichtet gewesen, in Liegenschaften oder in Bargeld einen Schulfonds zu grunden und diesen nach Möglichkeit von Jahr zu Jahr zu vermehren. Daß daneben der (ungarische) Staat im Bedarfsfall auf Bitte der betreffenden Ortsgemeinde durch seinen Minister für öffentlichen Unterricht aus den hiefür vorgesehenen Mitteln des Staatshaushaltes finanzielle Unterstützungen gewährte, habe den Staat noch nicht zum Schulerhalter gemacht; auch sei er es nicht dadurch geworden, daß er im Einzelfall einer Gemeinde zum Bau einer Gemeindevolksschule eine Liegenschaft zur Verfügung stellte und für deren Benützung kein Entgelt forderte. Im übrigen sei von den Beklagten gar nicht behauptet worden, daß der ungarische Staat die in Rede stehenden Volksschulen errichtet und erhalten hätte. Aber auch die Republik Österreich sei nicht Schulerhalter der beiden Volksschulen geworden. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung einer Schulumlage im Zusammenhang mit der Lastenverschiebung zwischen Land und Schulerhalter (Volksschulaufwandgesetz, LGBl. für das Burgenland 26/1935) habe normiert, daß der Sachaufwand unter Aufrechterhaltung zu Recht bestehender Verbindlichkeiten dritter Personen, Fonds oder Stiftungen von den Ortsgemeinden zu bestreiten sei. Gleiches habe das Bundesgesetz, wirksam für das Burgenland, womit die Grundsätze des Unterrichtswesens bezüglich der Volksschulen festgestellt und Bestimmungen über die Lehrerbildungsanstalten getroffen werden (Burgenländisches Volksschulgesetz, BGBl. 136/1936), in seinen §§ 36 Abs. 3 und 39 Abs. 1 festgelegt, wobei es auch den Personalaufwand zu einem Teil den Ortsgemeinden, zum anderen dem Land auferlegte. Das Gesetz über die Regelung des Volksschulwesens im Burgenland (Burgenländisches Landesschulgesetz 1937, LGBl. für das Burgenland 40/1937) habe in § 58 Abs. 1 angeordnet, daß die Bestreitung und Deckung des Schulaufwandes für die gesetzlich notwendigen öffentlichen Volksschulen durch das (oben erwähnte) Volksschulaufwandgesetz geregelt werden, welches als gesetzliche Schulerhalter der Volksschulen die Ortsgemeinden bestimmt. Nach § 1 Abs. 2 der Verordnung des Landeshauptmannes betreffend die Regelung des burgenländischen Schulwesens, Verordnungsblatt für den Amtsbereich des Landeshauptmannes des Burgenlandes Nr. 3, ausgegeben und versendet am 12. September 1938, habe als Schulerhalter der im Burgenland bestehenden Volks- und Hauptschulen die politische Gemeinde zu gelten, die gemäß § 1 VolksschulaufwandG. (LGBl. für das Burgenland 26/1935 i. d. F. der Novelle LGBl. für das Burgenland 9/1937) den Sachaufwand für diese Schulen zu bestreiten habe. Nach § 2 dieser Verordnung seien die bestehenden Eigentumsverhältnisse an den für Schulen gewidmeten Gebäuden, Grundstücken, Einrichtungsgegenständen, Lehrmitteln und Büchern unberührt geblieben. Aus dem Umstand, daß in den angeführten Bestimmungen bei der Regelung der Bestreitung des Sachaufwandes für öffentliche Volksschulen zu Recht bestehende Verbindlichkeiten dritter Personen, Fonds und Stiftungen aufrechterhalten werden, lasse sich eine Schulerhaltungspflicht der Republik Österreich nicht ableiten. Selbst wenn nämlich auch der Staat Beiträge zur Errichtung und Erhaltung öffentlicher Volksschulen zu leisten hätte, würde dies an der Schulerhaltungspflicht der Ortsgemeinden nichts ändern. Durch das Wiederinkrafttreten des Bundesverfassungsgesetzes nach dem zweiten Weltkrieg sei auch auf dem Gebiet des Unterrichtswesens wieder jene verfassungsrechtliche Lage wirksam geworden, wie sie vor der Übernahme des gesamten Schulwesens durch das Deutsche Reich bestanden habe. Nach all dem sei die Klägerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens des burgenländischen Ausführungsgesetzes nicht gesetzlicher Schulerhalter der Volksschulen der Beklagten gewesen. Ob vorher ein Fonds der Unterrichtsanstalten gesetzlicher Schulerhalter gewesen sei, sei im vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Mithin sei das Eigentum der Klägerin an den fraglichen Liegenschaften kraft Gesetzes nicht auf die Beklagten übergegangen, woraus sich die Berechtigung der mit der Klage angefochtenen Einverleibungen ergebe.
Der Oberste Gerichtshof gab den Revisionen der Beklagten nicht Folge.
Aus den Entscheidungsgründen:
Den Revisionsausführungen der Erstbeklagten, die sich mit dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz und mit den Erläuternden Bemerkungen hiezu so gut wie gar nicht auseinandersetzen, ist zunächst entgegenzuhalten, daß die dort vertretene Auffassung, erst dieses Gesetz habe den Begriff des gesetzlichen Schulerhalters als Rechtsträger des Schulvermögens geschaffen, in solcher Allgemeinheit zu dem Mißverständnis führen kann, es würden nunmehr alle Vermögenswerte, die dem Bestand und der Erhaltung der Schule dienen, dem Schulerhalter gehören. Das besagt aber der zitierte § 17 Abs. 1, was das hier allein interessierende unbewegliche Vermögen betrifft, keineswegs, denn nicht die für Zwecke der öffentlichen Pflichtschulen benützten Baulichkeiten und Liegenschaften ordnet jene Bestimmung dem Vermögen des gesetzlichen Schulerhalters zu, sondern die Rechte, kraft deren diese unbeweglichen Sachen für die genannten Zwecke benützt werden, wobei diese Zuordnung dann ohne Belang ist, wenn der Schulerhalter vor und nach Erlassung des Ausführungsgesetzes der nämliche ist. Am Inhalt des der Benützung zugrunde liegenden Rechtes ändert sich dabei nichts. War dieses vor dem Wirksamkeitsbeginn des § 17 Abs. 1 Eigentum oder Bestandrecht oder precarium usw., dann blieb es das auch nachher. Keineswegs aber verwandelten sich alle Rechte an den Gebäuden und Liegenschaften, die vorher weniger weitgehend als Eigentum waren, nunmehr in Eigentum. Eine solche Annahme läßt schon der Wortlaut des § 17 Abs. 1 nicht aufkommen. Die Erläuternden Bemerkungen zu dieser Vorschrift, auf die schon das Berufungsgericht hingewiesen hat, schließen einen entsprechenden Zweifel vollends aus; die Revisionswerber freilich gehen über sie geflissentlich hinweg. Eigentümer der fraglichen Liegenschaften war bei Wirksamwerden des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes die Klägerin. Allerdings versucht die Zweitbeklagte, die Gültigkeit des Staatsvertrages von St. Germain als Eigentumserwerbstitel in Frage zu stellen (soweit auch die Erstbeklagte den gleichen Versuch unternimmt, ist das unbeachtlich, weil im Zusammenhang mit der sie angehenden Liegenschaft der Staatsvertrag keine Rolle spielt), doch sind ihre diesbezüglichen Erörterungen schon deshalb müßig, weil die Klägerin, deren Eigentumsrecht bereits im Jahre 1930 einverleibt wurde (TZ 3167/30), dieses jedenfalls auch längst ersessen hätte. Anderseits war aber die Klägerin in Ansehung der beiden Volksschulen nicht Schulerhalter. Die hiefür maßgebliche Gesetzeslage wurde vom Berufungsgericht, wie vorstehend wiedergegeben, sehr grundlich und genau dargestellt. Dem ist nichts mehr hinzuzufügen und auch die Revisionswerber vermögen dagegen nichts Stichhaltiges anzuführen, so daß für die Annahme, die Klägerin könnte für die beiden Volksschulen jemals Schulerhalter gewesen sein, nicht der geringste Anhaltspunkt besteht. Danach kann aber auch ein Rechtsübergang, wie ihn § 17 Abs. 1 Satz 2 leg. cit. vorsieht, von der Klägerin auf die Beklagten nicht stattgefunden haben. Was auf die Beklagten, sofern sie nicht auch schon vor dem Inkrafttreten des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes Schulerhalter waren, übergegangen sein konnte, waren die die Liegenschaften betreffenden Rechte der früheren Schulerhalter. Zu diesen Rechten zählte aber nicht das Eigentum an den Liegenschaften, denn deren Eigentümer war eben auch schon in der Zeit vor der Geltung jenes Gesetzes die Klägerin. Die Bezugnahme der Zweitbeklagten auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 174/64 = EvBl. 1965/165, hat eine völlig anders geartete Sachlage zum Gegenstand, nämlich das Verhältnis zwischen dem Erhalter einer Volksschule und dem Erhalter einer Hauptschule, und geht darum schon deshalb fehl. Somit bildete § 17 Abs. 1 leg. cit. für die Beklagten keinen tauglichen Rechtstitel zum Erwerb des Eigentums an den fraglichen Liegenschaften, weshalb sich die vorliegende Löschungsklage als berechtigt erweist.