OGH 6Ob651/84

6Ob651/84Tribunal supérieur27 sept. 1984

Texte intégral

OGH 6Ob651/84

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.1984
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1984:0060OB00651.840.0927.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Friedl, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Adoptionssache L***** und Dr. O*****, infolge Revisionsrekurses des Dr. O*****, vertreten durch Dr. Gerd Baumgartner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Mai 1984, GZ 43 R 671/8418, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 11. April 1984, GZ 9 Nc 388/8313, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Am 19. 2. 1977 gab L***** folgende eigenhändige schriftliche Erklärung ab: „Adoption! Ich ernenne Herrn Dr. O*****, geboren *****, wohnhaft Wien zu meinem Sohn!

Eigenhändig L***** Wien 19. 2. 1977.“

Diese Erklärung wurde von Dr. O***** vorerst nur mündlich angenommen.

Am 10. 11. 1981 wurde ein schriftlicher Adoptionsvertrag verfasst, der noch von der am 15. 2. 1982 verstorbenen L***** unterfertigt wurde, und Grundlage des erst am 25. 7. 1983 von Dr. O***** und L***** beim Erstgericht eingebrachten (ersten) Antrags auf Bewilligung der Adoption war. Der diesen Antrag abweisende Beschluss des Erstgerichts wurde vom Rekursgericht bestätigt (ON 3 und ON 9). Die Abweisung erfolgte mit der Begründung, die im Vertrag vorgesehene Führung des Doppelnamens B***** durch den Angenommenen sei nicht zulässig. Nach dem Tode der L***** setzte Dr. O***** der Erklärung vom 19. 2. 1977 seine schriftliche Annahmeerklärung bei und beantragte neuerlich die Bewilligung der Adoption, nunmehr aufgrund des Vertrags vom 19. 2. 1977.

Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 11. 4. 1984, ON 13, aufgrund des Vertrags vom 19. 2. 1977 die Annahme des Dr. O***** als Wahlkind durch L***** als Wahlmutter.

Das Rekursgericht änderte infolge Rekurses der Verlassenschaft nach L***** diesen Beschluss dahin ab, dass der Antrag des Dr. O***** auf Bewilligung des Adoptionsvertrags vom 19. 2. 1977 abgewiesen wurde.

In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus: Gemäß § 179a ABGB sei für den Abschluss eines Adoptionsvertrags Schriftlichkeit vorgeschrieben. Die mündliche Annahme einer Erklärung reiche daher nicht aus. Grundsätzlich werde das Zustandekommen eines Adoptionsvertrags durch Antrag und spätere Annahme, sofern beides in Schriftform erfolge, vom Gesetz nicht untersagt, doch sei in einem solchen Fall § 862 ABGB anzuwenden, wonach ein Antrag sogleich oder innerhalb einer angemessenen Frist anzunehmen sei, widrigenfalls der Antrag erlösche. Von einer sofortigen Annahme könne im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil die schriftliche Annahme erst mehr als fünf Jahre nach der „Ernennung zum Sohn“ erfolgt sei. Dazu komme, dass beide Vertragsteile durch die Verfassung des schriftlichen Adoptionsvertrags vom 10. 11. 1981 erkennen ließen, dass die Erklärung vom 19. 2. 1977 dadurch ersetzt werden sollte. Die der Formvorschrift des § 179a ABGB genügende Willenseinigung sei daher am 10. 11. 1981 erfolgt. Die später erfolgte Annahme der Erklärung vom 19. 2. 1977 sei also nicht nur deshalb wirkungslos geblieben, weil sie der Adoptivmutter nicht mehr habe zukommen können, sondern auch, weil deren Antrag an den Adoptivsohn infolge Abschlusses des schriftlichen Vertrags vom 10. 11. 1981 als überholt zu werten sei. Die schriftliche Erklärung vom 19. 2. 1977 sei daher keine dem Gesetz entsprechende Grundlage für die Bewilligung der Adoption.

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers Dr. O***** ist nicht berechtigt.

Die Ausführungen des Antragstellers lassen sich dahin zusammenfassen, die Annahme der Erklärung der L***** vom 19. 2. 1977 sei durch den Abschluss des Adoptionsvertrags vom 10. 11. 1981 erfolgt; die im Jahre 1973 (richtig 1983) auf der Erklärung vom 19. 2. 1977 erfolgte Vertragsannahme könne nur als neuerliche Bekräftigung der von ihm noch zu Lebzeiten der L***** schriftlich erfolgten Vertragsannahme, die ihr auch innerhalb angemessener Frist zugekommen sei, angesehen werden. Der Antrag vom 19. 2. 1977 sei, wenn man auf die obwaltenden Verhältnisse Rücksicht nehme, weil kein Regelfall vorliege, zum Zeitpunkt des Adoptionsvertrags vom 10. 11. 1981 noch nicht erloschen gewesen.

Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden.

Der Versuch des Antragstellers, den Vertrag vom 10. 11. 1981 als Annahme der Erklärung vom 19. 2. 1977 zu qualifizieren, muss schon daran scheitern, dass er selbst nicht einmal behauptet – und sich dafür in dem im Akt erliegenden Vertrag vom 10. 11. 1981 auch kein Anhaltspunkt findet –, dass im Vertrag vom 10. 11. 1981 in irgendeiner Form auf die Erklärung vom 19. 2. 1977 Bedacht genommen worden sei. Der Vertrag vom 10. 11. 1981 muss vielmehr als selbständiges Rechtsgeschäft angesehen werden und wird auch vom Antragsteller, der ihn im Revisionsrekurs als „2. Adoptionsvertrag“ bezeichnet, als solcher verstanden. Andererseits muss aber dem Rekursgericht beigepflichtet werden, dass durch den denselben Regelungsinhalt betreffenden Vertrag vom 10. 11. 1981 die Erklärung vom 19. 2. 1977, sofern man darin ein Anbot auf Abschluss eines Adoptionsvertrags mit dem Rechtsmittelwerber erblickt, und die mündliche „Annahmeerklärung“ des Rechtsmittelwerbers als überholt anzusehen sind. Der Abschluss des späteren Vertrags und der darauf gestützte Antrag auf Bewilligung der Adoption können nämlich nur dahin verstanden werden, dass von den Parteien des Adoptionsvertrags nur mehr der spätere Vertrag als verbindlich, frühere die Adoption betreffende Erklärungen aber als nicht mehr wirksam angesehen wurden. Auf sie kann daher der Rechtsmittelwerber nach Abweisung des auf den späteren Adoptionsvertrag gestützten Antrags auf Bewilligung der Adoption nicht mehr zurückgreifen.

Die Auffassung des Rekursgerichts, die Erklärung vom 19. 2. 1977 stelle keine Grundlage für die Bewilligung der Adoption dar, ist daher schon aus diesem Grunde frei von Rechtsirrtum, weshalb auf die übrigen Erwägungen des Rekursgerichts und des Rechtsmittels nicht mehr einzugehen ist.

Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.

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