OGH 7Ob32/84
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.10.1984
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00032.840.1018.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** K*****, vertreten durch Dr. Helmut Fritz, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei Z***** Versicherungen AG in *****, vertreten durch Dr. Christian Moser, Rechtsanwalt in Graz, wegen Gewährung des Versicherungsschutzes (Streitwert 200.000 ATS), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 5. Juni 1984, GZ 4 R 92/8429, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichts Leoben vom 27. März 1984, GZ 9 Cg 16/8424, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 7.358,70 ATS bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 960 ATS Barauslagen und 581,70 ATS USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt die Gewährung der Versicherungsdeckung aus einer Rechtsschutzversicherung für einen Unfall bei einem MotorradWeitspringen. Die beklagte Partei machte den Ausschlussgrund des Art 4 lit d ARB geltend, wonach der Versicherungsschutz bei Schäden entfällt, die infolge Beteiligung an Rennen oder anderen Veranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
Der Erstrichter wies das Klagebegehren im zweiten Rechtsgang neuerlich ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen beteiligte sich der Kläger nach Teilnahme an einem MotoCrossRennen auch am anschließenden Schanzenspringen auf einer nicht kommissionierten Schanze. Infolge der Begrenzung der Anlaufstrecke war es zur Erzielung weiter Sprünge erforderlich, im Zuge der Anfahrt eine möglichst große Geschwindigkeit zu erzielen. Die Sprungweite war allein von der Anfahrtsgeschwindigkeit abhängig.
Nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts sind sowohl die Beschaffenheit der Sprungschanze als auch das Übersetzungsverhältnis am Motorrad des Klägers von keiner entscheidenden Bedeutung. Es komme nur darauf an, dass sich der Kläger auf einen Wettkampf eingelassen habe, bei dem das Streben nach höchstmöglicher Geschwindigkeit zu erhöhten Gefahren führte. Bei einer solchen Veranstaltung sei das Risiko in einem ungewöhnlichen Ausmaß gesteigert, und dieses erhöhte Risiko sei in den Versicherungsbedingungen zulässigerweise ausgeschlossen worden. Wohl setze die Anwendbarkeit der Risikoausschlussklausel voraus, dass der Tatbestand für den Schaden unmittelbar oder mittelbar ursächlich geworden sei. Die adäquate Verursachung des Schadens sei aber hier ungeachtet der Behauptung des Klägers, dass der Schanzentisch einen Mangel aufgewiesen habe, schon deshalb zu bejahen, weil der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn der Kläger an der Veranstaltung nicht teilgenommen hätte. Diese Ursache sei auch nicht bloß infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des eingetretenen Schadens geworden.
Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber bestreitet die Anwendbarkeit der Risikoausschlussklausel des Art 4 lit d ARB nur noch aus dem Grunde der mangelnden Kausalität seines Verhaltens zum eingetretenen Erfolg. Er sei nicht wegen der Erzielung einer größten oder höchstmöglichen Geschwindigkeit zum Sturz gekommen, sondern durch das Einbrechen der Schanze infolge ihrer mangelhaften Beschaffenheit. Das erhöhte Risiko bei der Erzielung der höchstmöglichen Geschwindigkeit sei hier nicht zum Tragen gekommen.
Dieser Argumentation ist nicht beizupflichten. Wie der Revisionswerber selbst erkennt, soll der strittige Risikoausschluss die erhöhte Gefahr von (Sport)Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit ankommt, aus dem versicherten Risiko ausnehmen. Jedes Schadensereignis, das unmittelbar oder mittelbar, in seiner Gesamtheit oder nur im Ausmaß des Schadens auf den Wunsch des Fahrers nach Erzielung einer größtmöglichen Geschwindigkeit bei einem solchen Wettkampf zurückzuführen ist, scheidet aus der Deckungspflicht aus. Es kommt nicht darauf an, ob neben der versuchten Höchstgeschwindigkeit ein anderer Umstand wie hier die angeblich mangelhafte Beschaffenheit der Sprungschanze zum Eintritt des schädigenden Ereignisses oder seiner Folgen mit beigetragen hat. Allein die Benützung der Sprungschanze mit einer größtmöglichen Geschwindigkeit hat das Risiko einer Verletzung gegenüber einer sonstigen Teilnahme am Verkehr erheblich vergrößert. Es ist dann nicht entscheidend, ob oder Unfall bei einer etwas geringeren Geschwindigkeit ebenso unvermeidbar gewesen wäre. Die Teilnahme an der Veranstaltung an sich erfolgte nicht im Rahmen des versicherten Risikos, abgesehen davon, dass die Unfallsfolgen mindestens bei einer wesentlich herabgesetzten Geschwindigkeit offenbar geringer gewesen wären. Der Hinweis des Revisionswerbers, dass es sich um einen Sportunfall handelte, bei dem es für die Berechtigung seiner Schadenersatzansprüche auf das rechtswidrige Verhalten des Veranstalters ankomme, ist nicht zielführend, weil hier nicht die Berechtigung oder auch nur die Erfolgsaussichten des Haftpflichtprozesses zu prüfen sind, sondern die vertraglich vereinbarte Ausnahme vom Versicherungsschutz.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.