OGH 2Ob642/84

2Ob642/84Tribunal supérieur30 oct. 1984

Texte intégral

OGH 2Ob642/84

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** AG, , vertreten durch Dr. Wilhelm Grünauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Wolfgang A, vertreten durch Dr. Werner Brandstetter, Rechtsanwalt in Wien, wegen 592.153,42 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. Juni 1984, GZ 11 R 121/8432, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 7. Februar 1984, GZ 39 e Cg 401/8127, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte hat der klagenden Partei die mit 15.246,50 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.277 S USt und 1.200 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei behauptet, der Beklagte schulde ihr aus einer Kontoüberziehung trotz mehrfacher Mahnung einen Betrag von 593.153,42 S sA (Klagseinschränkung AS 18).

Der Beklagte beantragte Klagsabweisung mit der Begründung, er habe gegenüber der klagenden Partei lediglich für einen dem Hans Werner L***** gewährten Kontokorrentkredit die Mithaftung bis zu dem nunmehr überwiegend bereits getilgten Betrag von 100.000 S übernommen. Eine ohne seine Zustimmung vorgenommene Krediterweiterung gehe nicht zu seinen Lasten.

Das Erstgericht gab der Klage statt; sein Urteil wurde vom Berufungsgericht bestätigt.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhebt der Beklagte eine auf § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Dem erstgerichtlichen Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Hans Werner L***** betrieb im Jahre 1979 ein Schallplattengeschäft „D*****“ in W*****. Vorher war er Angestellter der klagenden Partei gewesen. Er blieb sodann mit deren Leiter der Zweigstelle J*****, namens A***** weiterhin befreundet. Zu dieser Zeit hatte er bei der vorgenannten Zweigstelle der klagenden Partei ein Geschäftskonto gemeinsam mit einem gewissen F*****. Dieses Konto wies am 28. 9. 1979 einen Passivstand von 61.232,84 S auf. F***** äußerte damals seinen Wunsch, aus diesem „Kontoverhältnis“ auszuscheiden. Bereits im Jahre 1979 hatte L***** den Beklagten beruflich kennengelernt. Letzterer hatte Verbindungen zum ORF und „managte“ L***** eine Zeit lang, nachdem ihm dieser sein Geschäft gezeigt hatte. Am 28. 9. 1979 nahm L***** den Beklagten zur Filiale der klagenden Partei am J***** mit, wobei er erklärte, er wolle ihn A***** vorstellen. Auch erzählte er ihm, sein Geschäftskonto habe den im Bankgeschäftsverkehr gerade noch tragbaren Belastungsstand von 60.000 S, A***** werde den Kreditrahmen hoffentlich auf 80.000 S oder 100.000 S erweitern, wenn er „in der Person des Beklagten einen Mann mit Fernsehverbindung und daraus auch ersehe, dass es mit der Firma D***** aufwärts gehe“. In der Filiale vereinbarten L***** und der Beklagte mit A***** die Eröffnung eines Überziehungskredits mit einem anfänglichen passiven Kontostand von 61.232,84 S. L***** und der Beklagte unterschrieben hiezu ein Antragsformular mit folgendem wesentlichen Text: „Wir beantragen die Eröffnung eines persönlichen Kontos lautend auf die umseits angeführten Namen. Die Grundlage für die Geschäftsbeziehungen zu Ihnen bilden ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung. Diese haben wir erhalten und zustimmend zur Kenntnis genommen. Von den nachstehend angeführten Personen gilt jede einzeln als verfügungs bzw zeichnungsberechtigt, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird. Weitere Bestimmungen für Gemeinschaftskonto umseitig. Zeichnung: gemeinsam.“ Auf der Rückseite ist ausgefüllt: „Konto Nr ***** Kontoinhaber Hans Werner L***** und Wolfgang A***** i.SA. D*****. Die Korrespondenz ist an die in der Kontobezeichnung genannte Anschrift zu richten. Für Verbindlichkeiten aus diesem Konto haftet jeder Mitinhaber in voller Höhe zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner).“ Der Beklagte setzte seine Unterschrift auf das Schriftstück, nachdem er es kaum oder gar nicht durchgelesen hatte. In der Folge verfügte er gemeinsam mit L***** über das Konto, indem er auf Ls Wunsch mehrfach das Konto betreffende Schecks unterzeichnete, welche „teils ausgefüllt, teils blanko waren“. Er kümmerte sich nicht darum, ob die von ihm gezeichneten Schecks eine gewisse Summe erreichten oder überschritten. Von L erhielt er keine Auskunft über den Kontostand, sondern nur Ausflüchte. Bei der klagenden Partei versuchte er nicht Kontoeinsicht zu erlangen. Zum 1. 9. 1981 hatte das Konto einen Passivstand von 653.153,42 S. Nachher erfolgte Zahlungen L*****s in der Gesamthöhe von 60.000 S wurden durch Klagseinschränkung berücksichtigt.

In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, der Beklagte müsse das von ihm Unterschriebene im Interesse der Sicherheit im vertraglichen Verkehr gegen sich gelten lassen. Somit hafte er für die offene Verbindlichkeit gesamtschuldnerisch und ohne betragsmäßige Beschränkung, zumal nach den getroffenen Feststellungen auch kein Organ der klagenden Partei an einer allfälligen Irreführung des Beklagten durch L***** beteiligt gewesen sei.

Das Berufungsgericht hielt weder die Beweis- und Mängelrüge noch die Rechtsrüge des Beklagten für gerechtfertigt. Zufolge der dem Kontoeröffnungsvertrag zugrundegelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen, insbesondere des Punktes 3 Abs 1, hafte er als Kontoinhaber in voller Höhe zur ungeteilten Hand mit L*****. Die Überziehung eines Kontos oder eines eingeräumten Kredits sei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich geregelt. Sie werde von den Kreditunternehmungen (in der Regel beschränkt) zugestanden; daraus erwachse dem Kontoinhaber das Recht, sein Konto vorübergehend bis zur zugestandenen Höhe ins Debet zu bringen, ohne dass dies ein Grund für die Kreditunternehmung wäre, sofort den Debetsaldo fällig zu stellen. Es treffe sie aber auch keine Verpflichtung zur Prüfung, ob der Kontoinhaber diesen Rahmen überschreite und in seinem Interesse weitere Dispositionen nicht mehr zu gestatten seien. Gleiches gelte für Gemeinschaftskonten. Insbesondere könne keine Pflicht des Kreditinstituts im Interesse des anderen Kontomitinhabers bestehen, die Einhaltung des Überziehungsrahmens zu überwachen, wenn diese wie hier ohnedies nur gemeinsam verfügungsberechtigt seien. In diesem Falle sei es jedenfalls wie bei einem Einzelkonto Sache jedes Kontomitinhabers, die Kontobewegungen zu überwachen. Es könne sich nicht ein Kontomitinhaber darauf verlassen, die Bank werde schon darauf achten, dass der eingeräumte Überziehungsrahmen nicht überschritten werde. Somit wäre es vorliegendenfalls aber Sache des Beklagten gewesen, sich darum zu kümmern, dass der von ihm behauptete Überziehungsrahmen nicht überschritten werde. Dies wäre ihm leicht möglich gewesen, weil das Konto wegen der gemeinsamen Zeichnungsbefugnis nur belastet werden habe können, wenn er mitunterschrieben habe. Unter diesen Umständen könne auch in der stillschweigenden Gestattung einer einen Betrag von 100.000 S übersteigenden Überziehung des Kontos kein Umstand gesehen werden, der die Klägerin hindere, die Abdeckung des Kontos in voller Höhe des Debetsaldos von jedem der beiden Kontomitinhaber zur ungeteilten Hand zu verlangen.

Der vom Beklagten behauptete Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens die neuerliche Rüge erstinstanzlicher Verfahrensmängel erscheint überhaupt unzulässig ist nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO).

In der Rechtsrüge bringt der Revisionswerber vor, er habe darauf vertrauen dürfen, dass jede Überziehung des vereinbarten Kreditrahmens von 100.000 S durch seinen Geschäftspartner L***** einen Leistungsstopp der klagenden Partei nach sich ziehen würde. Eine allenfalls zwischen der klagenden Partei und L***** getroffene Sondervereinbarung könne nicht zu seiner Mithaftung führen.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.

Der Beklagte hat das Antragsformular Beilage ./C, in welchem die Namen der beiden Kontoinhaber und abweichend vom vorgedruckten Text mit Maschinschrift in der Rubrik „Zeichnung der Inhaber“ groß und vollkommen übersichtlich das Wort „gemeinsam“ eingesetzt worden war, unmittelbar rechts neben diesem Wort unterschrieben. Die klagende Partei durfte daher darauf vertrauen, dass der Beklagte insbesondere auch diesen Vertragsinhalt zur Kenntnis genommen hatte und somit wissen musste, dass und inwieweit Kontoüberziehungen stattfanden, weil sie ohnehin nur unter seiner eigenen Mitwirkung möglich waren. Zufolge dieser Voraussetzung gemeinsamer Zeichnung bestand für die klagende Partei also kein Anlass zum Schutze eines der Kontomitinhaber einen „Leistungsstopp“ zu verfügen. Ob dies anders wäre, wenn nicht die Kontoinhaber selbst, sondern von ihnen bevollmächtigte Zeichnungsberechtigte aufgetreten wären, ist hier nicht zu beantworten. Der Umstand, dass der Beklagte die Schecks in Höhe von mindestens der Klagssumme allenfalls mitunterfertigt hat ohne sich über den Kontostand informiert zu haben (vgl Art 3 ScheckG), geht allein zu seinen Lasten. Ob und in welcher Höhe die klagende Partei Kontoüberziehungen der beiden gemeinsam handelnden Kontoinhaber im Hinblick auf deren Bonität allenfalls auch nur jene des Beklagten hinzunehmen bereit war, fällt schließlich in ihre geschäftliche Risikobereitschaft. Durch die in § 15 Abs 5 des Kreditwesengesetzes, BGBl 1979/63, den Kreditunternehmungen bei der Gewährung von Einzelkrediten in einem eine Million übersteigenden Betrage auferlegten besonderen Verpflichtungen war die klagende Partei vorliegendenfalls im Hinblick auf die geringere Höhe des Überziehungsbetrags auch intern nicht beschränkt. Dass sie insbesondere ihr Filialleiter A***** bei den gewährten Kontoüberziehungen aber allenfalls im Zusammenspiel mit Hans Werner L***** bewusst zum Nachteil des Beklagten gehandelt habe, wurde gar nicht behauptet.

Die klagende Partei war demgemäß nicht zu dem in der Revision behaupteten „Leistungsstopp“ verpflichtet und hat die Kontoüberziehungen auch nicht aufgrund einer mit L***** getroffenen Sondervereinbarung, sondern im Rahmen des mit beiden Kontoinhabern geschlossenen Kontoeröffnungsvertrags vorgenommen. Somit trifft den Beklagten als Gesamtschuldner die Haftung für den Klagsbetrag.

Der ungerechtfertigten Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten de Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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