OGH 7Ob686/84
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.11.1984
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00686.840.1122.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj K***** W*****, geboren am ***** 1976, infolge Revisionsrekurses des Vaters H***** W*****, vertreten durch DDr. Horst Spuller, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 12. Oktober 1984, GZ 3 R 274/8466, womit der Beschluss des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 7. August 1984, GZ 15 P 47/7862, bestätigt wurde folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die Ehe der Eltern der Minderjährigen wurde am 14. 3. 1978 geschieden. Die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und mj Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten nach § 144 ABGB stehen der Mutter zu. Das Recht des Vaters auf persönlichen Verkehr mit dem Kinde wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 12. 8. 1982 dahin geregelt, dass der Vater berechtigt ist, die Minderjährige an jedem zweiten Sonntag im Monat von 9:00 bis 18:00 Uhr zu sich zu nehmen (ON 21).
Mit Beschluss vom 7. 8. 1984 untersagte das Erstgericht dem Vater das Besuchsrecht bis auf Weiteres. Es verwies den Vater mit seinen Anträgen auf Erweiterung und auf Erzwingung des Besuchsrechts auf diese Entscheidung (ON 62). Nach den Feststellungen des Erstgerichts ist der Vater seit Juli 1982 wieder verheiratet. Er ist sehr an der Minderjährigen interessiert und verwöhnte sie an den Besuchstagen, was wegen des ganz anders gearteten Lebensstils der Mutter zu Schwierigkeiten führte. Der Vater ist sozial gewandt und kann gut repräsentieren. Er beharrt auf seinem Standpunkt auch hinsichtlich der Minderjährigen in kämpferischer Weise und steht mit seiner psychischen Robustheit in krassem Gegensatz zur Mutter des Kindes. Sein Einfühlungsvermögen in die Motive anderer ist gering ausgeprägt. Die Mutter ist als zahnärztliche Assistentin berufstätig und lebt seit Oktober 1981 mit M***** P***** in Lebensgemeinschaft. Sie ist labil und verletzlich. Dazu kommt die Erfahrung aus ihrer elterlichen Familie – die Ehe ihrer Eltern wurde ebenfalls geschieden – und aus ihrer eigenen Ehe. Dies führt dazu, dass durch die bloß räumliche Nähe des Vaters bzw die Vorstellung davon alte Wunden aufgerissen werden. Die unterschiedliche Lebensführung und die stark differenzierten Wertsysteme im gegenwärtigen Familienleben der Eltern erhöhen die Aversion gegen den Vater. Hiebei spielt die christlichsozial geprägte Ideologie der Mutter und ihres Lebensgefährten eine Rolle. Für den Vater sind materielle Werte und Ansehen bedeutende Motivationen, wobei auch verletzter männlicher Stolz, im Hinblick auf die gute Beziehung zwischen der Minderjährigen und dem Lebensgefährten der Mutter und die Entwicklung der Minderjährigen, das starke Interesse des Vaters beeinflussen. Eine tiefe emotionale Beziehung des Vaters zur Minderjährigen ist nicht feststellbar. Sein Erziehungseinfluss war auch während der aufrechten Ehe nicht bedeutend. Die Minderjährige ist körperlich, geistig und sozial ihrem Alter entsprechend gut entwickelt. In ihrem Entwicklungsalter ist sie auf Orientierungsangebote von Bezugspersonen angewiesen. Dadurch übernimmt sie die Ablehnungshaltung der Mutter. Durch Verdrängung und Distanzhaltung zum Vater geht sie dem sie übermäßig belastenden Konflikt zwischen Vater und Mutter aus dem Wege und bereinigt ihn subjektiv, indem sie sich mit den Einstellungen und Interessen der nächsten Bezugspersonen identifiziert. Auch der Vater stellte vor geraumer Zeit einen Entfremdungsprozess zwischen ihm und seiner Tochter fest, der sich mit der Zeit als Folge des eskalierenden Konflikts zwischen den Eltern verstärkte.
Das Erstgericht war der Auffassung, dass die Ausübung des Besuchsrechts durch den Vater derzeit nicht dem Wohle des Kindes entspräche, weil eine neutrale Beziehung zwischen den Eltern nicht vorhanden und in nächster Zeit auch nicht zu erwarten sei. Durch die Ausübung des Besuchsrechts würde die MutterKindFunktion empfindlich gestört.
Das Berufungsgericht teilte im Ergebnis die Auffassung des Erstgerichts über die Gefährdung des Kindeswohls. Es legte jedoch seiner Entscheidung aufgrund des Sachverständigengutachtens ergänzend die Feststellung zugrunde, dass eine Besuchsrechtsausübung mit Rücksicht auf den zwischen den Eltern bestehenden Konflikt für die Minderjährige nachteilig wäre. Sie könnte die Spannung zwischen Zuwendung dem Vater gegenüber und gleichzeitigem Hass der Mutter gegenüber dem Vater nicht tragen und diesen Konflikt nicht bewältigen. Es besteht die Gefahr einer ernstlichen Gefährdung der weiteren Persönlichkeitsentwicklung des Kindes.
Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhobene Revisionrekurs des Vaters ist unzulässig.
Da eine bestätigende Entscheidung vorliegt, ist nach § 16 AußStrG ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nur bei offenbarer Gesetzwidrigkeit, bei Aktenwidrigkeit oder Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung zulässig. Von diesen Anfechtungsgründen macht der Rechtsmittelwerber nur den der offenbaren Gesetzwidrigkeit geltend, wobei sich die Rekursausführungen vornehmlich mit der Persönlichkeit der Mutter als Ursache der Konfliktsituation zwischen den Eltern befassen. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn die zu beurteilende Frage im Gesetz so klar gelöst ist, dass kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und dennoch eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (EFSlg 42.327; SZ 44/180 ua). Bei der Entscheidung gemäß § 148 Abs 1 ABGB handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (7 Ob 642/84 ua). Ob und in welchem Umfang der Elternteil, dem die Pflege und Erziehung des Kindes nicht zusteht, mit dem Kind persönlich verkehren dürfe, ist hiebei ausschließlich am Wohl des Kindes zu messen (RZ 1982/16 mwN). Das Wohl des Kindes hat aber das Rekursgericht in den Mittelpunkt seiner Ermessenserwägungen gestellt. Seine Entscheidung ist demnach nicht offenbar gesetzwidrig.
Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.