OGH 4Ob154/84

4Ob154/84Tribunal supérieur18 mai 1985

Texte intégral

OGH 4Ob154/84

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Petrasch in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Paul A*****, und , wider die beklagte Partei Ö, wegen Nichtigkeit und Wiederaufnahme des Verfahrens 4Ob66/74 (Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien 44Cg95/84, ArbG Wien 4Cr1304/74), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeits und Wiederaufnahmsklage mit allen ihren Nachträgen wird zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Die von Dipl.Ing.Paul A***** am 29.11.1984 beim Arbeitsgericht Wien überreichte und von diesem Gericht gemäß §532 Abs1 ZPO zuständigkeitshalber dem OberstenGerichtshof übermittelte Nichtigkeitsund Wiederaufnahmsklage ist dem Einschreiter am 4.2.1985 mit dem Auftrag zurückgestellt worden, binnen 14Tagen einen Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen, die Klage von ihm fertigen zu lassen und sie sodann dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen. Dipl.-Ing.Paul A***** ist diesem Auftrag nicht nachgekommen; er hat stattdessen eineReiheweitererEingabendurchwegs ohne anwaltliche Fertigungüberreicht, deren Ausführungen sich in einer Wiederholung der bekannten Vorwürfe und Anschuldigungen erschöpfen. Bei dieser Sachlage war die Klage samt allen ihren Nachträgen gemäß §37 Abs2 Satz1 ZPO zurückzuweisen. Der Anwaltszwang, ohne dessen Einhaltung alle Eingaben unbeachtlich sind, ergibt sich im vorliegenden Fall aus §27 Abs1 ZPO iVm §532 Abs1 ZPO.

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