OGH 6Ob502/83
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.06.1985
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** mbH Co KG, , vertreten durch Dr. Manfred Schnurer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei I, vertreten durch Dr. Alfred Lind, Rechtsanwalt in Graz, wegen restlichen 142.227,86 S samt Nebenforderungen, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 2. November 1982, GZ 1 R 150/8247, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 22. Juli 1982, GZ 7 Cg 53/8242, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung I. die
Beschlüsse
gefasst:
Spruch
(1) Soweit sich das Rechtsmittel (in Ansehung eines Teilbegehrens von 89.580,31 S samt Nebenforderungen) gegen den berufungsgerichtlichen Teilaufhebungsbeschluss richtet und als Rekurs zu behandeln ist, wird es zurückgewiesen.
(2) Soweit sich die Revision dagegen wendet, dass der Revisionswerberin ein Betrag von 9.560,78 S samt Nebenforderungen nicht (ein weiteres Mal) zugesprochen wurde, wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
(3) Der Revision wird im Übrigen teilweise stattgegeben. Das berufungsgerichtliche Teilurteil sowie das klagsstattgebende Urteil erster Instanz werden in Ansehung eines Teilbegehrens auf Zahlung von 19.673,54 S samt 11 % Zinsen vom 23. September 1978 bis 31. März 1980 und 12 % Zinsen seit 1. April 1980 aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozessgericht erster Instanz zurückverwiesen.
Die auf diesen Teil des Streitgegenstands entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind Kosten des zu erneuernden Verfahrens.
und II. zu Recht erkannt:
(4) Darüber hinaus wird der Revision nicht stattgegeben und das berufungsgerichtliche Teilurteil im Umfang der Bestätigung der erstrichterlichen Teilabweisung des Begehrens auf Zahlung von 14.893,45 S sowie im Umfang der Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im Sinne einer weiteren Abweisung eines Begehrens auf Zahlung von 18.080,56 S, jeweils zuzüglich 11 % Zinsen vom 23. September 1978 bis 31. März 1980 und 12 % Zinsen seit 1. April 1980, also in Ansehung der Abweisung eines Teilbegehrens auf Zahlung von insgesamt 32.974,01 S samt Nebenforderungen, bestätigt.
Die Entscheidung über die auf diesen Teil des Streitgegenstands entfallenden Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Entscheidungsgründe:
Begründung
Die Klägerin begehrte mit ihrer im März 1979 angebrachten Klage zunächst ohne nähere Bestimmung und Aufgliederung „für geleistete Installationsarbeiten sowie für Material“ den nach ihren Unterlagen seit 21. September 1978 fälligen Betrag von 221.910,17 S samt Zinsen. Im Sinne ihres Schriftsatzes, ON 4, konkretisierte sie in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 18. Juni 1979 ihr Vorbringen: Sie behauptete einen Auftrag der Beklagten vom 7. Mai 1976 zur Herstellung einer Heizungs und Ölfeuerungsanlage zum Preise von 160.000 S abzüglich 3 % Skonto, einen Auftrag der Beklagten vom 17. November 1976 zur Ausführung von Elektroinstallationen sowie einen Auftrag in Ansehung von Wasserinstallationen, wobei nicht bloß Material hätte geliefert, sondern auch Arbeiten hätten ausgeführt werden sollen. Zur Aufschlüsselung des Klagsbetrags, den die Klägerin gleichzeitig auf 219.442,25 S samt Zinsen einschränkte, stützte sich die Klägern auf insgesamt fünfzehn Rechnungen mit Ausstellungsdaten zwischen dem 15. Juli 1977 und dem 27. Juni 1978. Zwei Rechnungen vom Juli 1977 und eine Rechnung vom August 1977 (Nr 5.922, 13.311 und 13.362) betreffen nach ihrem Inhalt Baustofflieferungen (Spezifix), eine Rechnung vom November 1977 (Nr 10.137) betrifft nach ihrem Inhalt die Lieferung einer Treppe mit Zubehör, weitere fünf Rechnungen aus den Monaten Mai und Juni 1978 (Nr 12.912, 13.735, 14.415, 14.391 und 14.378) betreffen nach ihrem Inhalt durchwegs Baumateriallieferungen; aus diesen neun Rechnungen machte die Klägerin jeweils nur Restbeträge geltend, und zwar
aus den vier Rechnungen des Jahres 1977
zusammen3.280,66 S
aus den fünf Rechnungen des Jahres 1978
zusammen206,84 S;
dazu kommen noch die vollen Beträge von drei
Rechnungen aus der zweiten Hälfte des Monats
Juni 1978 (Nr 14.418, 14.638 und 14.655) von
zusammen2.667.92 S
6. 155,42 S.
Vor allem aber stützte die Klägerin ihre Klagsforderung auf die drei mit 31. Dezember 1977 datierten Rechnungen Nr 11.141, 11.142 und 13.633.
Die Rechnung Nr 11.141 betrifft nach ihrem Inhalt ohne nähere Aufschlüsselung eine Zentralheitzungsanlage,
sie weist einen Nettobetrag von 124.730,00 S
einen Umsatzsteuerbetrag (18 %) von 22.451,40 S
und daher eine Rechnungssumme von 147.181,40 S
aus.
Die Rechnung Nr 11.142 betrifft nach
ihrem Inhalt Wasserleitungs und Elektro-
installationsmaterial laut Aufstellung im
ausgewiesenen Teilbetrag von 40.680,00 S
sowie Arbeit im ausgewiesenen Teilbetrag von 31.520,00 S
insgesamt72.200,00 S
zuzüglich Umsatzsteuer (18 %)12.996,00 S
und weist daher eine Rechnungssumme von85.196,00 S
aus.
Die Rechnung Nr 13.633 ergänzt nach ihrem Inhalt die beiden zuletzt erwähnten Rechnungen 11.141 und 11.142. Sie weist folgende Positionen aus:
Heizungsanlage191.573,31 S
WasserabflussInstallationsMaterial67.813,68 S
ElektroInstallationsMaterial28.280,09 S
Arbeit79.528,00 S
zusammen:367.195,08 S.
Dies sind zusammen nur netto170.265,08 S
mehr als die Summe der Nettobeträge aus den Rechnungen Nr 11.141 und 11.142.
Die Umsatzsteuer von diesem Mehrbetrag
ist mit30.647,71 S
enthalten; der Gesamtmehrbetrag macht daher200.912,79 S
aus.
Aus der Rechnung Nr 11.141 über die Lieferung der Zentralheizungsanlage machte die Klägerin einen Restbetrag von7.181,40 S,
aus der Rechnung Nr 11.142 über die
Materiallieferungen und den Arbeitslohn zu
den Installationen einen Restbetrag von49.568,45 S
und aus der Rechnung Nr 13.633 den vollen
Ergänzungsbetrag von200.912,79 S
geltend. Die Klägerin ging solcherart
rechnerisch unter Berücksichtigung der
oben erwähnten Restbeträge aus den neun
Rechnungen im Gesamtbetrag von 3.487,50 S
sowie unter Berücksichtigung der Beträge aus
den drei Rechnungen der zweiten Hälfte des
Monats Juni 1978 im Gesamtbetrag von2.667,92 S
von einer Forderung im Gesamtbetrag von263.818,06 S
aus.
Auf diese Gesamtforderung rechnete sie der
Beklagten eine Zahlung vom 11. Oktober 1978
im Betrage von41.707,89 S
sowie drei weitere kleinere Zahlungen vom
16. Oktober 1978 (in ziffernmäßiger Überein-
stimmung mit den drei Rechnungen aus
der zweiten Hälfte Juni 1978) von2.667,92 S
also Zahlungen von44.375,81 S
an.
Daraus errechnete sie den eingeschränkten
Klagsbetrag von219.442,25 S.
Nach der Ergänzung eines Sachverständigen-gutachtens erklärte die Klägerin in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhanldung vom 20. Mai 1981, ihr Klagebegehren um insgesamt 38.770 S samt Zinsen, und zwar zur Klagspost Zentralheizung um 35.270 S sowie in Anerkennung einer Rücknahme von geschweißten Rohren um 3.500 S auf 170.910 S samt Zinsen einzuschränken.
Zur Nachverrechnung der Leistungen zur Heizungsanlage sowie zu den Installationen brachte die Klägerin zum Hintergrundverständnis vor, sie habe zur Zeit der Auftragserteilung durch die Beklagte und der Durchführung der Arbeiten drei Geschäftsführer gehabt, von denen nach der auch im Handelsregister eingetragenen gesellschaftsvertraglichen Regelung nur zwei Geschäftsführer gemeinsam Vereinbarungen zu treffen berechtigt gewesen seien. Einem der drei Geschäftsführer sei intern die Betreuung des Installationswesens und die Führung der Buchhaltung übertragen gewesen. Dieser habe mit der Beklagten verhandelt. Er sei Ende Februar 1978 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Seine Gebarung habe die Klägerin zu einer nachträglichen Kontrolle veranlasst, was nicht nur bei der Beklagten zu nachträglichen Fakturierungen geführt habe. Die der Beklagten in diesem Sinne nachträglich verrechneten Arbeitsleistungen seien aber von dem ausgeschiedenen Gesellschafter selbst in einer Zusammenstellung erfasst worden. Im zweiten Rechtsgang wendete die Klägerin in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 19. April 1982 ein, dass unter der Annahme einer „Pauschalverrechnung“ „naturgemäß auch nicht Rücklieferungen bei der Verrechnung berücksichtigt werden“ könnten, wie dies bisher geschehen sei. Zum Gegenstand der nach der Ergänzungsrechnung Nr 13.633 erfolgten Materiallieferungen und Arbeitsleistungen behauptete die Klägerin, dass es sich durchwegs um Leistungen außerhalb der Aufträge zur Herstellung der Heizungsanlage und auch außerhalb der mit der Rechnung Nr 11.142 geltend gemachten Installationen gehandelt habe, insbesondere um Elektroinstallationen, Lüftungen, Wasserinstallationen, „aber auch die Heizungsanlage“, welch letzter Aufwand allerdings wieder abgezogen worden sei.
Die Beklagte wendete vollständige Bezahlung der mit dem inzwischen aus der Klägerin ausgeschiedenen Geschäftsführer vereinbarten Entgelte der tatsächlich erhaltenen Leistungen ein. Im Einzelnen brachte die Beklagte vor, von der Klägerin für ihren Hausbau nicht nur Baustoffe zum Gesamtpreis von mehr als 600.000 S bezogen, sondern im Sinne der Bestellung vom 7. Mai 1976 auch eine Heizungsanlage samt Ölfeuerungsanlage sowie das Material für Elektro und Wasserinstallationen bestellt zu haben. Die Klägerin habe aber keine Arbeitsleistungen zu den Installationen erbracht, die zum Teil von zwei Arbeitern der Klägerin aufgrund unmittelbaren Auftrags der Beklagten durchgeführt und in Ansehung der Elektroinstallationen durch die Stadtwerke mit einem Aufwand von ca 150.000 S fertiggestellt worden seien.
Für die Heizungsanlage sei ein Fixpreis von 160.000 S abzüglich 3 % Skonto vereinbart worden, der sich aber durch die Ersetzung eines vorgesehenen HovalKessels zum Preis von 60.500 S durch einen IdealStandardkessel zum Preis von 47.348 S sowie durch die Nichtlieferung von drei vorgesehenen Steuerungen letztlich auf 124.730 S verringert habe.
Der Auftrag vom 17. November 1976 über die Installationen sei in Ansehung der Arbeitsleistungen einvernehmlich storniert worden.
Unter Berücksichtigung der ihr zugestandenen Rabatte habe die Beklagte alle Leistungen der Klägerin restlos bezahlt.
Rechnerisch legte die Beklagte dabei zugrunde:
eine Schuld zum 31. Dezember 1977 von265.022,71 S
ein Guthaben aus 1976 von58.536,25 S
also eine Nettoschuld von206.486,46 S.
Die Klägerin habe sich anrechnen zu lassen:
Zurückgenommene Sanitäreinrichtungen im
Wert von10.631,35 S
die Gutschrift vom 21. September 1977
(24.354) über einen Betrag von6.347,22 S
den Rabatt auf die Heizungsanlage von4.800,00 S
einen Rabatt auf Zement und Luftgitter
im Betrage von3.000,00 S
also insgesamt24.788,57 S.
Der Differenzbetrag von181.707,89 S
sei im Jahre 1978 bezahlt worden, und zwar
am 15. März100.000,00 S
später40.000,00 S
und am 11. Oktober 197841.707,89 S.
Die mit 31. Dezember 1977 datierte Nachverrechnung laut Rechnung Nr 13.633 entspreche nicht den bei der Bestellung getroffenen Abreden und den tatsächlich erbrachten Leistungen.
Nachdem das Erstgericht im ersten Rechtsgang dem eingeschränkten Klagebegehren auf Zahlung eines Betrags von 170.910 S stattgegeben (und nur im Zinsenpunkt eine geringfügige, unbekämpft gebliebene Abweisung vorgenommen) hatte und der Zuspruch eines Teilbetrags von 9.560,78 S samt Zinsen unbekämpft geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen war, das Berufungsgericht aber im Übrigen einen Aufhebungsbeschluss gefasst hatte, sprach das Erstgericht im zweiten Rechtsgang nur noch über ein Begehren auf Zahlung von 142.227,86 S samt Nebenforderungen ab. Über ein nach wie vor aufrechtes Teilbegehren von 19.121.36 S hat das Erstgericht nicht mehr erkannt. (Rechnerisch entspricht das dem Doppelten des in Rechtskraft erwachsenen Betrags, den das Erstgericht irrtümlich mit 9.560,68 S angenommen hatte.) Aus den Entscheidungsgründen geht allerdings unmissverständlich hervor, dass das Erstgericht die Klageforderung im Teilbetrag von insgesamt 136.895,09 S als berechtigt ansah und über den bereits in Rechtskraft erwachsenen Zuspruch hinaus nur einen weiteren Zuspruch bis zu diesem Betrage beabsichtigte. Bei der spruchmäßigen Bezifferung des abgewiesenen Mehrbegehrens unterlief ein offensichtlicher Irrtum. Prozessual entscheidend ist aber, dass die Klägerin im zweiten Rechtsgang das Ersturteil ausdrücklich nur insofern angefochten hat, als „ein Mehrbegehren von S 14.893,45“ abgewiesen wurde, ohne das spruchmäßige Übergehen eines weiteren Betrags in der Höhe von 19.121,36 S zu bekämpfen, so dass dieses Teilbegehren damit aus dem Prozessrechtsverhältnis ausgeschieden war.
Das Berufungsgericht hat im zweiten Rechtsgang in Ansehung eines Teilbegehrens auf Zahlung von 89.580,31 S samt Nebenforderungen neuerlich einen Aufhebungsbeschluss gefasst. Diesem setzte es keinen Rechtskraftvorbehalt bei. In Ansehung des den genannten Betrag übersteigenden Begehrens nahm das Berufungsgericht Spruchreife im klagsabweisenden Sinne an und sprach die Abänderung des angefochtenen Urteils im dem Sinne aus, dass dieses einschließlich des bestätigenden Teils als Teilurteil zu lauten hat:
„Das Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 71.768,91 samt 11 % Zinsen vom 23. 9. 1978 bis 31. 3. 1980 und 12 % Zinsen seit 1. 4. 1980 zu bezahlen, wird abgewiesen.“
Aus der Zusammenrechnung der im urteilsmäßigen und im beschlussmäßigen Teil der Berufungsentscheidung ausgewiesenen Beträge ergibt sich, dass das Berufungsgericht von einem noch streitverfangenen Verfahrensgegenstand im Betrage von 161.349,22 S samt Nebenforderungen ausgegangen ist. Es hat also das oben dargestellte Ausscheiden eines Teilbegehrens auf Zahlung von 19.121,36 S aus dem Prozessrechtsverhältnis unbeachtet gelassen, über dieses nicht mehr aufrechte Begehren im negativen Sinne abgesprochen, insoweit also ein Begehren abgewiesen, über das nicht mehr zu erkennen gewesen wäre. Soweit das Berufungsgericht über ein nicht mehr streitverfangenens Begehren im abweisenden Sinne erkannte, ist der Ausspruch als nicht erfolgt zu betrachten. Dieser Teil der Berufungsentscheidung ist nach der Anfechtungserklärung und dem Rechtsmittelantrag auch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Für das Revisionsverfahren ist ziffernmäßig festzuhalten, dass das Berufungsgericht
1. ) das erstinstanzliche Urteil in Ansehung
eines Teilbegehrens auf Zahlung von14.893,45 S
bestätigte;
2. ) in Abänderung des erstinstanzlichen Zuspruchs ein weiteres Teilbegehren auf
Zahlung von37.754,10 S
abwies und
3. ) über ein nicht mehr streitverfangenes Teilbegehren auf Zahlung von19.121,36 S
im abweislichen Sinne erkannte.
Revisionsgegenstand ist (unter Ausschaltung des zuletzt genannten Betrags) nur der bestätigende und der abändernde Ausspruch des Berufungsgerichts in Ansehung eines Gesamtteilbegehrens von 52.647,55 S samt Nebenforderungen.
Die Klägerin erklärt in ihrer als Revision bezeichneten Rechtsmittelschrift, „das Urteil seinem gesamten Inhalt“ anzufechten, und stellt den Rechtsmittelantrag, die bekämpfte Entscheidung dahingehend abzuändern, dass ihrer Berufung im Umfang des Betrags von 136.895.09 S Folge gegeben und der Berufung der Beklagten keine Folge gegeben werde. Nach den Revisionsausführungen erachtet die Rechtsmittelwerberin die erstrichterliche Ansicht als richtig, dass die Klagsforderung im Betrage von 136.895,09 S (von dem allerdings 9.560,78 S bereits rechtskräftig zugesprochen und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens waren) zu Recht bestehe.
Bei der Bestimmung des Rechtsmittelgegenstands ist schon jetzt hervorzuheben, dass Zusprüche und Abweisungen nicht einzelnen Klagsposten zugeordnet werden können, sondern immer Saldobeträge aus den verschiedentlich angestellten Abrechnungen darstellen, so dass thematisch keine einzige Klagspost als erledigt angesehen werden kann, sondern nach wie vor zu erheben ist, ob die berechtigte Gesamtforderung der Klägerin den bisher rechtskräftig gewordenen Zuspruch von 9.560,78 S übersteigt, zutreffendenfalls um wieviel.
Das im zweiten Rechtsgang erflossene Urteil erster Instanz hat über ein Klagebegehren auf Zahlung von 170.910 S abgesprochen.
Es erachtete eine Gesamtforderung von136.895,09 S
als gerechtfertigt, berücksichtigte den
rechtskräftigen Zuspruch von 9.560,78 S nur
mit dem Betrage von9.560,68 S
und sprach daher weitere127.334,41 S
zu. Es wies14.893,45 S
ab und entschied über die restlichen19.121,36 S
nicht.
Das Berufungsgericht erachtete höchstens
eine Gesamtforderung von99.141,09 S
als gerechtfertigt, also um37.754,00 S
weniger als das Erstgericht; es
berücksichtigte den rechtskräftigen Zuspruch von9.560,78 S,
so dass sich der denkbare weiter Zuspruch auf89.580,31 S
vermindere. Mangels angenommener Spruchreife
fasste das Berufungsgericht über dieses
Teilbegehren einen Aufhebungsbeschluss.
Die Differenz zwischen 170.910 S und
99. 141,09 S, also71.768,91 S
machte das Berufungsgericht zum Gegenstand seines urteilsmäßigen klagsabweisenden Ausspruchs.
Zur besseren Veranschaulichung seien folgende Teilerledigungen in den vorinstanzlichen Entscheidungen gegenübergestellt:
I. InstanzII. Instanz
rechtskräftigerrechtskräftiger
Zuspruch9.560,68 SZuspruch9.560,78 S
neuermöglicher
Zuspruch127.334,41 SZuspruch89.580,31 S
Abänderung37.754,10 S
Abweisung14.893,45 SBestätigung14.893,45 S
Nichterledigungweitere
19. 121,46 SAbweisung19.121,36 S
Nach ihren Rechtsmittelausführungen strebt die Klägerin eine Abänderung der Berufungsentscheidung unter Zugrundelegung der erstrichterlichen Beurteilung an, nach dem Rechtsmittelantrag erachtet sie aber auch die erstrichterliche Abweisung des Teilbegehrens von 14.893,45 S als ungerechtfertigt. Unangefochten ist die Abweisung des Begehrens auf Zahlung von 19.121,36 S.
In Ansehung des ersten Betrags (9.560,78 S), der der Rechtsmittelwerberin bereits rechtskräftig zuerkannt ist, kann sie nicht beschwert sein, in dieser Hinsicht fehlt ihr jedes Rechtsmittelinteresse.
In Ansehung des Betrags von 89.580,31 S liegt ein berufungsgerichtlicher Aufhebungsbeschluss ohne Rechtskraftvorbehalt vor, insoweit ist die (Rekurs)Anfechtung gemäß § 519 Z 3 ZPO aF unzulässig. Die Revision in Ansehung der beiden restlichen Beträge ist zulässig, die Revision ist in Ansehung der Abänderung (37.754,10 S) ausgeführt, in Ansehung der Bestätigung (14.893,45 S) allerdings nicht schlüssig ausgeführt.
Aus dem vom Berufungsgericht zugrundegelegten Sachverhalt ist hervorzuheben:
Die Beklagte betrieb als Bauherrin einen Hausbau. Sie bezog faktisch das gesamte Material hiezu von der Klägerin. Diese eine Gesellschaft mbH Co KG hatte seit Aufnahme ihres Geschäftsbetriebs im Jahre 1972 drei Geschäftsführer. Einer von diesen schied Ende Februar 1978 aus der Gesellschaft aus.
Am 7. Mai 1976 nahm die Klägerin durch diesen Geschäftsführer den Antrag der Beklagten zur Ausführung einer Zentralheizungsanlage gegen eine „Pauschalsumme“ von 160.000 S an. Bei der Lieferung und Montage der Anlage ergab sich eine Änderung des Leistungsumfangs; auch wurden drei Steuerungsventile nicht montiert. Die Streitteile vereinbarten für die tatsächlich zur Heinzungsanlage erbrachten Leistungen der Klägerin an Material und Arbeit einen Preis von 124.730 S zuzüglich Umsatzsteuer; bei einem Umsatzsteuersatz von 18 % ergibt dies den Betrag von 147.181,40 S. Mit diesem Betrag hat die Klägerin ihre Leistungen zur Heizungsanlage auch zunächst mit ihrer Rechnung Nr 11.141 zur Zahlung vorgeschrieben.
Am 17. November 1976 nahm die Klägerin durch einen unter Aufsicht des später ausgeschiedenen Geschäftsführers arbeitenden Angestellten einen Auftrag der Beklagten zur Lieferung und Montage von ElektroInstallationen zum Preise von 23.000 S an. Noch am selben Tage stornierte die Beklagte gegenüber dem mehrfach erwähnten Geschäftsführer ihren Auftrag, weil sie sich entschlossen hatte, nur das Elektroinstallationsmaterial bei der Klägerin zu beziehen, die Arbeiten aber anderweits ausführen zu lassen. Die Klägerin hat der Beklagten Wasserund Elektroinstallationsmaterial geliefert. Der mehrmals erwähnte Geschäftsführer der Klägerin verfasste hierüber eine Aufstellung. „Gewissermaßen im Vergleichsweg“ ermittelten die Streitteile den Preis für diese Warenlieferungen mit 72.200 S zuzüglich 18 % Umsatzsteuer, also mit dem Gesamtbetrag von 85.196 S. Auf Wunsch der Beklagten wies der mehrmals erwähnte Geschäftsführer der Klägerin aber (tatsachenwidrig) in der Rechnung Nr 11.142 den Warenpreis zum Teil als Arbeitsentgelt aus. Die Beklagte hat die Rechnung Nr 11.142 über den Betrag von 85.196 S vor dem Rechtsstreit niemals bemängelt.
Über die Materiallieferungen hinaus hat die Klägerin der Beklagten Arbeitsleistungen erbracht, für die der Klägerin 12.056,08 S zustehen.
Die weitere erstrichterliche Feststellung, dass die Klägerin der Beklagten einen Arbeitsaufwand von etwa 330 Arbeitsstunden für die Heizungsanlage, 54 Arbeitsstunden für die Entlüftung und 495 Arbeitsstunden für Elektroinstallationen erbracht habe, sah das Berufungsgericht aufgrund aktenwidriger Grundlagen über die Arbeitsbestätigungen gewonnen an und übernahm sie aus diesem Grunde nicht.
Die Klägerin hat der Beklagten allerdings Arbeitsleistungen für die Heizungsanlage nicht gesondert in Rechnung gestellt, wohl aber bei einem Stundenlohn von 135 S für Arbeitsleistungen einen Gesamtbetrag von 79.528 S netto (583 S x 135 S ergibt hingegen 78.705 S).
Die Klägerin hat andererseits gelieferte
und verrechnete Waren im Wert von8.969,18 S
sowie schwarze Rohre im Wert von3.500,00 S
zurückgenommen. Sie hat Preisberichtigungen
zu Zementlieferungen im Betrage von153,86 S
sowie zu SpezifixLieferungen in der Höhe von7.050,50 S
zugunsten der Beklagten vorzunehmen.
Die Klägerin hat der Beklagten aus diesem
Grunde19.673,54 S
gutzubringen.
Die Beklagte zahlte im Jahre 1978
am 15. März100.000,00 S
am 23. März40.000,00 S
und am 11. Oktober41.707,89 S
daher insgesamt181.707,89 S.
Die Klägerin hat der Beklagten nachträglich
mit der Rechnung Nr 13.633 ihre Leistungen
zur Heizungsanlage mit191.573,31 S
an Material für Wasserinstallationen mit67.813,68 S
an Materiallieferungen zu
Elektroinstallationen mit28.280,09 S
und an weiteren Arbeitsleistungen mit79.528,00 S
verrechnet; von dem sich daraus ergebenden
Nettobetrag in Höhe von367.195,08 S
die Nettobeträge der Rechnungen Nr 11.141
und 11.142 im Gesamtbetrag von196.930,00 S
abgezogen und die Differenz von170.265,08 S
zuzüglich 18 % Umsatzsteuer von30.647,71 S
also insgesamt200.912,79 S
nachverrechnet.
Das Erstgericht stellte danach abrechnungsweise gegenüber
a) gerechtfertigte Forderungen der Klägerin
für die Leistungen zur Heizungsanlage147.181,40 S
für die Materiallieferungen zu den
Elektro und Wasserinstallationen85.196,00 S
für weitere Arbeitsleistungen samt
Umsatzsteuer93.843,04 S
also insgesamt326.220,44 S.
Offensichtlich hat das Erstgericht einen
weiteren in dieser Aufstellung nicht
ausgewiesenen Betrag von12.056,08 S
als weitere Forderung der Klägerin für
nachgewiesene Arbeitsleistungen berücksichtigt
und so eine Gesamtforderung der Klägerin im
Betrage von338.276,52 S
ermittelt.
b) schuldtilgend
Zahlungen der Beklagten von insgesamt181.707,89 S
Rückvergütungsguthaben von19.673,54 S
201. 381,43 S.
Den Unterschiedsbetrag von136.895,09 S
erachtete das Erstgericht als gerechtfertigte
Forderung der Klägerin. Unter Berücksichtigung
des bereits rechtskräftig gewordenen
Zuspruchs von 9.560,78 S (wobei dem
Erstgericht ein Fehler im Ausmaß von
10 Groschen unterlief) gelangte es zu
einem Zuspruch von 127.334,41 S samt Zinsen.
Diesem rechnerischen Ergebnis lag die Beurteilung zugrunde, dass der Klägerin nach den für sie als bindend anzusehenden Preisabsprachen ihres später ausgeschiedenen Geschäftsführers mit der Beklagten der in der vor allem strittigen Rechnung Nr 13.633 enthaltene Mehrbetrag von netto 66.843,31 S samt 12.031,79 S Umsatzsteuer, also zusammen 78.875,10 S für die Heizungsanlage der Klägerin ebensowenig zustehe wie der Mehrbetrag von netto 23.893,77 S zuzüglich 4.300,88 S an Umsatzsteuer, also zusammen 28.194,65 S für Installationsmaterial; die Nachverrechnung sei daher im Teilbetrag von 107.069,75 S nicht gerechtfertigt, im Restbetrag von 93.843,04 S für zusätzliche Arbeitsleistungen aber schon.
Das Berufungsgericht führte als neuen rechnerischen Ansatzpunkt den aus dem Sachverständigengutachten gewonnenen Tatumstand ein, dass beide Streitteile einen zum 31. Dezember 1977 ermittelten Saldo von 12.915,51 S (zugunsten der Klägerin) unbekämpft gelassen hätten.
Im Übrigen teilte das Berufungsgericht die erstrichterliche Beurteilung, dass der Klägerin für alle Leistungen zur Heizungsanlage (einschließlich der Arbeitsleistungen) nicht mehr als der verrechnete Betrag von 124.730 S zuzüglich 18 % Umsatzsteuer, das sind 147.181,40 S gebühre und daher das zu dieser Leistung im Sinne der Rechnung Nr 13.633 erhobene Begehren von 191.573,31 S zuzüglich 18 % Umsatzsteuer, also 226.056,50 S im Mehrbetrag von 66.843,31 S zuzüglich 18 % Umsatzsteuer, also 78.875,10 S unberechtigt sei.
Das Berufungsgericht billigte auch die erstrichterliche Beurteilung, dass der Klägerin für ihre Lieferungen an Installationsmaterial mit Rücksicht auf eine diesbezügliche vergleichsweise Vereinbarung nicht mehr als 72.000 S zuzüglich 18 % Umsatzsteuer, also 85.196 S zustünden und das im Sinne der Rechnung Nr 13.633 hiezu gestellte Begehren von zusammen 96.093,77 S zuzüglich 18 % Umsatzsteuer, also insgesamt 113.390,64 S im Unterschiedsbetrag von 23.893,77 S zuzüglich 18 % Umsatzsteuer, also 28.194,65 S nicht gerechtfertigt sei.
Das auf die mit der Rechnung Nr 13.633 nachverrechnete Post von 79.528 S samt 18 % Umsatzsteuer, also 93.843,04 S gestützte Teilbegehren erachtete das Berufungsgericht wegen unzureichend gebliebener Tatsachenfeststellungen als noch nicht abschließend beurteilbar.
Darauf aufbauend stellte das Berufungsgericht folgende Abrechnung an: Die Klägerin habe anzuerkennende Forderungen
im Sinne des anerkannten Saldos von12.915,51 S
für nachgewiesene weitere
Arbeitsleistungen im Betrag von12.056,08 S
und möglicherweise für weitere
Arbeitsleistungen im Betrage von93.843,04 S
118. 814,63 S.
Darauf müsse sich die Klägerin anrechnen lassen:
Rückgenommene Waren im Wert von8.969,18 S
rückgenommene Heizrohre im Wert von3.500,00 S
Preisberichtigungen von zusammen7.204,36 S
19. 673,54 S.
Die berechtigten Ansprüche der Klägerin könnten den Unterschiedsbetrag zwischen 118.814,63 S und 19.673,54 S = 99.141,09 S keinesfalls übersteigen. Ein Teilbetrag von 9.560,78 S sei bereits rechtskräftig zuerkannt, der Zuspruch eines höheren als 99.141,09 S minus 9.560,78 S = 89.580,31 S erreichenden Betrags auf das restliche Klagebegehren von 161.349,22 S könne keinesfalls gerechtfertigt sein, mit anderen Worten ein Differenzbetrag von 71.768,91 S sei vom restlichen Begehren im klagsabweisenden Sinne spruchreif.
Zu dem oben dargestellten Revisionsgegenstand von 52.647,55 S samt Nebenforderungen ist zu bemerken:
Die Rechtsrüge ist nur zum Teil berechtigt.
Gegen die zutreffende Beurteilung der Vorinstanzen zu den Klagsposten Heizungsanlage und Installationsmaterial führt die Klägerin in ihrer Revision nichts aus. Es ist davon auszugehen, dass die in der Nachtragsrechnung Nr 13.633 enthaltenen Teilbeträge von 78.875,10 S (Mehrpreis für die Heizungsanlage über die Rechnung Nr 11.141 hinaus) und 28.194,65 S (Mehrpreis für die Materiallieferungen über die Rechnung Nr 11.142 hinaus), also Positionen im Gesamtbetrag von 107.069,75 S zu Unrecht in Rechnung gestellt wurden.
Im Übrigen ist zu wiederholen, dass die Vorinstanzen aber auch die Rechtsmittelwerberin keinen Teil des abgewiesenen oder zugesprochenen Betrags eindeutig einer bestimmten Klagspost zugeordnet haben. Zusprüche und Abweisungen aber auch Anfechtungen betrafen stets den jeweiligen Rechnungsüberschuss oder Teile davon. Das bedeutet, dass außer den drei Rechnungsposten aus der Rechnung Nr 13.633 noch alle wechselseitig erbrachten Leistungen Gegenstand der vorzunehmenden Abrechnung zu sein haben.
Wieweit beispielsweise in dem als beiderseits anerkannten Saldo von 12.195,51 S bereits Preisberichtigungen und Gutschriften für zurückgenommene Ware ganz oder teilweise berücksichtigt wurden, ist den Urteilsfeststellungen nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen, ebenso wenig ob die zusätzlichen und mit 12.056,08 S zu entlohnenden Arbeitsleistungen in der offen gebliebenen Rechnungspost der Nachtragsrechnung Nr 13.633 enthalten sind. Als sicher kann nach dem derzeitigen Verfahrensstand lediglich davon ausgegangen werden, dass die zur Zeit der Klagseinbringung berechtigte Forderung der Klägerin aus den zum Prozessgegenstand erhobenen Leistungen den Betrag von 118.814,63 S nicht überstiegen haben kann. Die Anrechenbarkeit der Gegenforderungen aus Rückvergütungen für zurückgenommene Waren und wegen Preisberichtigungen im Gesamtbetrag von 19.673,54 S auf die erwähnten Forderungen im Gesamtbetrag von 118.814,63 S ist nach dem festgestellten Sachverhalt nicht mit Sicherheit zu beurteilen. Nur aus dieser Erwägung ist der rechnungsmäßige Vorgang des Berufungsgerichts auf Folgendes zu beschränken:
Denkbarer Höchstbetrag der berechtigten
Forderung118.814,63 S
bereits rechtskräftig zugesprochen9.560,78 S
denkbarer Höchstbetrag eines weiteren
Zuspruchs109.253,85 S.
Das restliche Klagebegehren (unter
Berücksichtigung des ausgeschiedenen Teils)
ist auf Zahlung von142.227,86 S
gerichtet. Davon kann ein Teilbegehren auf
Zahlung von32.974,01 S
bereits nach der derzeitigen Aktenlage als
nicht gerechtfertigt erkannt werden.
Das berufungsgerichtliche Teilurteil war daher nur in Ansehung dieses Teilbegehrens zu bestätigen und in Ansehung eines weiteren Teilbegehrens auf Zahlung von 19.673,54 S samt Nebenforderungen zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung aufzuheben.
Die Aussprüche über die Kosten des Revisionsverfahrens beruhen auf § 52 ZPO.