OGH 8Ob616/85

8Ob616/85Tribunal supérieur10 oct. 1985

Texte intégral

OGH 8Ob616/85

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.1985
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00616.85.1010.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Pflegschafts und Vormundschaftssache der mj Franz G*, geboren am , Johann G, geboren am , und Claudia H, geboren am , infolge Revisionsrekurses der Mutter Rosemarie G, gegen den Beschluss des Jugendgerichtshofs Wien als Rekursgericht vom 14. August 1985, GZ 15 a R 16/8511, womit der Beschluss dieses Gerichts vom 4. Februar 1985, GZ 26 P 177/848, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht ordnete über Antrag des Bezirksjugendamtes für den 16. Bezirk Wien hinsichtlich aller drei Kinder die gerichtliche Erziehungshilfe an, und zwar hinsichtlich der minderjährigen Claudia durch Unterbringung bei einer Pflegemutter und hinsichtlich der minderjährigen Franz und Johann durch Unterbringung in einem Heim.

Es stellte im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Der Vater der minderjährigen Franz und Johann* G* und Gatte der Mutter Rosemarie G* beging im Jahr 1982 Selbstmord, wobei die Wohnung total ausbrannte. Daraufhin zog die Mutter mit den beiden Kindern zur mütterlichen Großmutter Maria M* und zur Urgroßmutter in eine verwahrloste ZimmerKücheSubstandardwohnung, wo sich Wasser und WC am Gang befanden. Sie sprach gemeinsam mit der Großmutter übermäßig dem Alkohol zu und vernachlässigte die Pflege und Erziehung der Kinder. Die Mutter besuchte zusammen mit der Großmutter öfter Gasthäuser und Likörstuben, während die Kinder der schwerhörigen Urgroßmutter zur Betreuung überlassen wurden.

Mit der Renovierung der eigenen Wohnung ließ sich die Mutter übermäßig lang Zeit. Obwohl für die beiden Buben vom Bezirksjugendamt Kindertagesheimplätze zur Verfügung gestellt wurden, wurden diese nur unregelmäßig in Anspruch genommen. Die Buben waren ungepflegt und wiesen erhebliche Entwicklungsrückstände auf. Sie konnten sich nicht allein an und ausziehen und nur unverständlich sprechen. Viele Begriffe waren ihnen noch fremd; sie kannten aber bereits zahlreiche Schimpfwörter. Infolge der vernachlässigten Pflege mussten die beiden Buben wiederholt wegen Skabies in Spitalsbehandlung. Die ganze Familie litt an dieser Krankheit.

Am 28. 7. 1984 wurde die Mutter im Wilhelminenspital von einem Mädchen, der minderjährigen Claudia H*, entbunden. Sie hatte sich bis zur Geburt keiner ärztlichen Untersuchung unterzogen und die Schwangerschaft verheimlicht, sodass der Säugling bei der Geburt ebenfalls mit Skabies infiziert war.

Claudia wurde am 3. 8. 1984 vom Bezirksjugendamt für den 16. Bezirk Wien bei der Pflegemutter Renate H* in *, untergebracht. In diesem Haushalt leben noch zwei Kinder der Pflegemutter und ein weiteres Pflegekind. Die Pflegemutter ist sehr um die Kinder bemüht; Claudia entwickelt sich bei ihr normal. Die Mutter hat von ihrem Besuchsrecht erst einmal Gebrauch gemacht.

Am 8. 8. 1984 wurden die beiden Buben im Zentralkinderheim untergebracht. Sie haben dort ihren Entwicklungsrückstand schon teilweise aufgeholt und bekamen dort die notwendige ärztliche Betreuung; sie wurden mit Einlagen und Schielbrillen versehen. Sie fühlen sich dort recht wohl.

Bei den Besuchen der Mutter konnte festgestellt werden, dass sie mit den Kindern nichts anzufangen weiß und dass die Kinder sehr oft durch gezieltes Einsetzen ihrer Ungeschicklichkeit die Mutter zu Tätigkeiten heranziehen, die sie selbst verrichten könnten. Die Mutter kommt mit den Kindern nicht zurecht.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im Wesentlichen dahin, dass ein Fall des § 26 Abs 2 JWG vorliege, weil die Mutter die Pflege und Erziehung der Kinder vernachlässigt habe, wodurch die Kinder die festgestellten Schäden erlitten hätten. Es sei Gefahr im Verzug vorgelegen. Der Antrag des Bezirksjugendamtes auf Genehmigung der getroffenen Maßnahmen sei binnen der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einer Woche beim Vormundschaftsgericht gestellt worden.

Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs der Mutter gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss keine Folge.

Es führte im Wesentlichen aus, dass bei Zugrundelegung der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen die zur Zeit der Entscheidung des Erstgerichts gegeben gewesene Erziehungsgefährdung der Kinder nur durch deren Unterbringung bei einer Pflegemutter bzw in einem Heim hintangehalten haben werden könne. Da diese Feststellungen durch den Bericht der Wiener Jugendgerichtshilfe gedeckt und unbedenklich seien, erweise sich die Entscheidung des Erstgerichts als völlig zutreffend.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter mit dem erkennbaren Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Abweisung des Antrags des Bezirksjugendamtes für den 16. Bezirk Wien auf Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe abzuändern.

Dieses Rechtsmittel ist unzulässig.

Gemäß § 16 Abs 1 AußStrG findet gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts nur im Falle einer offenbaren Gesetz oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt.

Die Rechtsmittelausführungen der Mutter lassen sich dahin zusammenfassen, dass sie zwar zugibt, ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Kindern zumindest teilweise vernachlässigt zu haben, weil sie durch den Tod ihres Gatten so deprimiert gewesen sei, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, ihre Arbeit zu verrichten. Sie sei aber willens und in der Lage, in Hinkunft ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Kindern zu erfüllen. Damit macht die Mutter keinen der im § 16 Abs 1 AußStrG normierten Rechtsmittelgründe geltend. Ihr außerordentlicher Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

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