OGH 4Ob163/85
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.12.1985
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl und Dr. Gamerith sowie die Beisitzer Dipl.Ing. Otto Beer und Dr. Friedrich Neuwirth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz L***, Pensionist, Bludenz, Walserweg 9 a, vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei R***-W***
E*** AG, R***-Hauptschaltleitung Brauweiler, Pulheim, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 12.725,-- s.A. und Feststellung (Streitwert S 30.000,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 25.Juni 1985, GZ Cga 19/85-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Feldkirch vom 11.April 1985, GZ Cr 346/84-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.700,15 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 223,65 Umsatzsteuer und S 240,- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 1.1.1949 bis zum 31.10.1975 als Spezialfacharbeiter der Dienstgruppe I in der Betriebsstelle Vorarlberg (Bürs) der beklagten Partei beschäftigt. Mit Schreiben vom 18.11.1975 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1.11.1975 in das Angestelltenverhältnis übernommen. Seither findet auf sein Dienstverhältnis der Kollektivvertrag für Angestellte der Elektrizitätsversorgungsunternehmen Österreichs in der jeweils geltenden Fassung (im folgenden unter Angabe der Jahreszahl der Fassung kurz als KV 1974 und KV 1983 zitiert) Anwendung. Während der Kollektivvertrag für Arbeiter der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen Österreichs keine Biennalvorrückungen kannte, wurde der Kläger bei der Übernahme in das Angestelltenverhältnis der Gruppe Meister Verwendungsgruppe M II mit abgeschlossener Fachschule in die für solche Angestellte nach 18 Verwendungsgruppenjahren vorgesehene Gehaltsstufe (kurz: M II mF/18) eingestuft. In seiner Tätigkeit trat keine Veränderung ein. Der Kläger erlitt durch diese Einreihung keinen Entgeltverlust, da der kollektivvertragliche Mindestgehalt nach M II mF/18 mindestens gleich hoch war, wie sein bisher in der Dienstgruppe I bezogener Lohn. Da das Gehaltsschema M II nur 11 Gehaltsstufen (1o Biennalsprünge) vorsieht, waren die Vorrückungsmöglichkeiten des Klägers mit der Erreichung der höchsten Gehaltsstufe (nach 20 Verwendungsgruppenjahren) am 1.11.1977 erschöpft. Die beklagte Partei gewährte dem Kläger freiwillig noch zwei weitere Vorrückungen (volle Biennalsprünge) am 1.11.1979 und am 1.11.1981, sowie eine Vorrückung in der Höhe eines halben Biennalsprungs am 1.11.1983. Am 30.6.1984 beendete der Kläger das Dienstverhältnis zur beklagten Partei durch vorzeitigen Austritt gemäß § 26 Z 1 AngG. Er hat seit 1.7.1985 Anspruch auf eine (Zusatz)Betriebspension, deren Bemessungsgrundlage der letzte volle Monatsgehalt ist. Die vom Kläger zur Stützung seines Anspruches auf Zahlung einer Entgeltdifferenz und Feststellung herangezogenen Bestimmungen des KV 1983 haben folgenden Wortlaut:
"§ 16. Allgemeine Bestimmungen über die Verwendungsgruppen
(1) Alle Angestellten werden nach der Art ihrer vorwiegend ausgeübten Tätigkeit in die in § 18 vorgesehenen Verwendungsgruppen eingereiht.
.........
(5) Als Verwendungsgruppenjahre gelten unbeschadet des § 21 (2)
zweiter Satz jene Jahre, die ein Arbeitnehmer in einer bestimmten
Verwendungsgruppe bzw. vor Wirksamkeitsbeginn des Kollektivvertrages
mit der einer bestimmten Verwendungsgruppe entsprechenden Tätigkeit
verbracht hat.
.......
(8) Wenn ein Angestellter, dessen Effektivgehalt höher ist als sein bisheriges Mindestgrundgehalt, infolge des Ansteigens der Zahl seiner Verwendungsgruppenjahre in eine höhere Mindestgehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe vorzurücken hat, so gebührt ihm bei Zeitvorrückungen zu seinem Effektivgehalt ein Zuschlag in voller Höhe jenes Betrages, um den sich sein Mindestgrundgehalt bei der Vorrückung erhöht. Die Erhöhung des Mindestgrundgehaltes und des Effektivgehaltes tritt am 1. jenes Monates ein, in dem der Angestellte die erhöhte Zahl der Verwendungsgruppenjahre erreicht hat.
(9) Bei Vorrückung in eine höhere Verwendungsgruppe gebührt das dem bisher erreichten Mindestgrundgehalt nächsthöhere Mindestgrundgehalt der neuen Verwendungsgruppe; das jeweilige Mindestgrundgehalt des Angestellten darf jedoch jenes Mindestgrundgehalt nicht unterschreiten, das er beim Verbleiben in der bisherigen Verwendungsgruppe durch Zeitvorrückung erreicht hätte. Die kollektivvertraglich vorgesehene Vorrückung innerhalb der neuen Verwendungsgruppe tritt auf der Basis jenes Gehaltes ein, das der Angestellte durch die Umreihung in die nächsthöhere Verwendungsgruppe erreicht hat.
......
§ 21. Bezüge der Aufsichtsorgane
......
(2) Ein Arbeiter, der mit einer Tätigkeit, die vorwiegend und regelmäßig in der Beaufsichtigung, Führung und Anweisung von Arbeitsgruppen besteht, wie Aufseher, Werkmeister, Montageleiter udgl. (nicht aber untergeordnete Aufsichtspersonen), in das Angestelltenverhältnis übernommen wird, muß in der Verwendungsgruppe, in die er eingestuft wird, das dem bisher erreichten monatlichen Effektivlohn nächsthöhere Mindestgrundgehalt seiner Verwendungsgruppe erreichen. Bei Übernahme eines solchen Arbeiters in Verwendungsgruppe M I oder M II werden Jahre, die er im selben Unternehmen nachweisbar als qualifizierter Facharbeiter (Dienstgruppe I des Kollektivvertrages für Arbeiter der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen Österreichs) verbracht hat, zur Hälfte, jedoch höchstens für fünf Jahre, als Verwendungsgruppenjahre angerechnet. Die kollektivvertraglich vorgesehene Vorrückung innerhalb dieser Verwendungsgruppe tritt auf der Basis des so ermittelten Gehaltes ein."
Der Kläger behauptet, er sei wohl gemäß § 16 Abs9 KV 1983 ohne Entgeltverlust in das Angestelltenverhältnis übernommen worden; unbeschadet der sich aus dieser Bestimmung ergebenden Gehaltshöhe sei er aber gemäß § 16 Abs5 und 6 KV 1983 in das erste Verwendungsgruppenjahr (oder allenfalls bei Anwendung des § 21 Abs2 KV 1983 wie ein Angestellter nach 5 Verwendungsgruppenjahren) in die Verwendungsgruppe M II mF einzustufen gewesen; dies hätte zur Folge gehabt, daß seine kollektivvertraglichen Vorrückungsmöglichkeiten am 1.11.1977 nicht erschöpft gewesen wären und er ab 1.11.1983 Anspruch auf drei volle Biennalsprünge im Ausmaß von je S 1.018,-- brutto monatlich (anstelle der freiwillig gewährten 2 1/2 Biennalsprünge) gehabt hätte.
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Zahlung der sich daraus ergebenden, der Höhe nach außer Streit stehenden Entgeltdifferenz von S 12.725,-- brutto und die Feststellung, daß das der Bemessung des Ruhegenusses zugrundeliegende Gehalt (ebenfalls) um den Betrag von S 509,-- zu erhöhen sei. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß sie den Kläger mit seiner Zustimmung und ohne hiezu kollektivvertraglich verpflichtet zu sein, derart in die Verwendungsgruppe M II mF eingereiht habe, daß sein bisher erreichtes Einkommen gewahrt worden sei. Die Wahrung dieses Einkommens habe die Einstufung im Verwendungsgruppenjahr 18 (gemeint: nach 18 Verwendungsgruppenjahren) der Verwendungsgruppe M II mF erfordert. Eine kollektivvertragliche Regelung über die Art und Weise der Übernahme eines Arbeiters in das Angestelltenverhältnis bestehe nicht. § 16 Abs5 und 6 KV 1983 beziehe sich auf Neueinstellungen, § 21 Abs2 KV 1983 komme nur für qualifizierte Aufsichtsorgane in Frage.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren, ausgehend von dem eingangs wiedergegebenen unbestrittenen Sachverhalt, ab. Es war der Ansicht, daß sämtliche Anrechnungsbestimmungen des Kollektivvertrages lediglich den Sinn hätten, einkommenswahrend zu wirken. Die vom Kläger gewünschte Auslegung des KV 1983 hätte zur Folge, daß ein Bediensteter, der von vornherein die Voraussetzungen für die Einstufung in die Verwendungsgruppe M II mF erfülle und von Anfang an als Angestellter in die Dienste der beklagten Partei getreten sei, gegenüber dem Kläger eklatant benachteiligt wäre, weil er nach zehn Vorrückungen nicht mehr in den Genuß weiterer Biennalsprünge kommen könnte, obwohl er schon immer eine qualifizierte Angestelltentätigkeit ausgeübt hätte. Eine Besserstellung der in das Angestelltenverhältnis übernommenen Arbeiter gegenüber den Angestellten könne nicht der Sinn der Bestimmungen des KV 1983 sein.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des gesamten Streitgegenstandes (also der Wert des nicht in einem Geld bestehenden Teiles des Streitgegenstandes einschließlich des Geldleistungsbegehrens) S 30.000,-- übersteigt (siehe 4 Ob 125/85; Ergänzungsbeschluß der 2. Instanz vom 30.10.1985). Das Berufungsgericht war der Meinung, daß die Frage, wie ein in das Angestelltenverhältnis übernommener Arbeiter einzustufen sei, im Kollektivvertrag mit Ausnahme der für sogenannte Aufsichtsorgane geltenden Sondervorschrift (§ 21 Abs1 KV 1983) nicht geregelt sei. Diese Sondervorschrift komme auf den Kläger nicht zur Anwendung, da das Erstgericht nicht festgestellt habe, daß er eine vorwiegend und regelmäßig in der Beaufsichtigung von Arbeitsgruppen bestehende Tätigkeit ausgeübt habe. Nach § 28 KV 1983 (= § 26 KV 1974) seien Sondervereinbarungen zulässig, weil die betreffende Angelegenheit im Kollektivvertrag nicht geregelt sei. Der Kläger sei bei der seinerzeitigen Übernahme in das Angestelltenverhältnis nicht schlechter gestellt worden, als er es bei Verbleiben im Stande der Arbeiter gewesen wäre. Die Einstufung in M II mF/18 sei so vorgenommen worden, daß dem Kläger das letzte Arbeitseinkommen auch im Angestelltenverhältnis garantiert worden sei. Diese Vorgangsweise verletze keine bestimmte Norm des Kollektivvertrages. Zudem habe der Kläger dieser Einstufung zumindest stillschweigend zugestimmt.
Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist zwar - entgegen der Meinung der beklagten Partei infolge des nunmehr vorliegenden Ausspruches über den Wert des gesamten Streitgegenstandes - zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Schlüsse, die der Kläger aus der Bestimmung des § 16
Abs5 KV 1983 zieht, sind verfehlt. Wohl gelten danach (unbeschadet
des § 21 Abs2 zweiter Satz KV 1983, auf den noch zurückzukommen
sein wird) jene Jahre, die ein Arbeitnehmer in einer bestimmten
Verwendungsgruppe verbracht hat, als Verwendungsgruppenjahre, nach
denen sich gemäß § 16 Abs3 KV 1983 das dem Angestellten gebührende
monatliche Mindestgrundgehalt bestimmt. Wird ein Arbeiter in das
Angestelltenverhältnis überstellt und ihm bei seiner Einstufung im
Angestelltenverhältnis entsprechend dem aus mehreren Bestimmungen
des Kollektivvertrages hervorgehenden Grundgedanken der
"Einkommenswahrung" (§ 16 Abs8, 9, § 21 Abs2 Satz 1 KV 1983) ein
Angestelltengehalt mindestens in der Höhe seiner bisherigen Bezüge
als Arbeiter gewährt, so wird er damit einem Angestellten mit jener
Zahl von Verwendungsgruppenjahren gleichgestellt, dem Bezüge in
dieser Höhe zustehen. Beim Kläger wirkte sich das so aus, daß er wie
ein Angestellter der Verwendungsgruppe M II nach dem vollendeten
18. Dienstjahr behandelt wurde, obwohl er bei der beklagten Partei im
Zeitpunkte der Übernahme in das Angestelltenverhältnis im
26. Dienstjahr als Arbeiter stand. Wegen des inneren Zusammenhanges
zwischen der Zahl der Verwendungsgruppenjahre und dem danach
gebührenden Mindestgrundgehalt eines bestimmten Gehaltsschemas
konnte der Kläger bei der Übernahme in das Angestelltenverhältnis
nicht gleichzeitig einen mindestens seinen bisherigen Bezügen
entsprechenden Gehalt beanspruchen und überdies im Widerspruch zu
dieser Gehaltshöhe wie ein Angestellter im ersten
Verwendungsgruppenjahr behandelt werden, um daraus Ansprüche auf
jeweils zweijährige Vorrückungen (Biennalsprünge) über den im
betreffenden Gehaltsschema vorgesehenen Höchstgehalt hinaus
abzuleiten. Soweit mit einem Arbeitnehmer nichts Günstigeres
vereinbart wurde, hat er über die höchste Gehaltsstufe des
gebührenden Gehaltsschemas hinaus keinen Anspruch auf Gewährung
weiterer Biennalsprünge, die im Kollektivvertrag nicht vorgesehen
sind. Gegenteiliges ist auch aus der vom Kläger herangezogenen
Bestimmung des § 16 Abs8 KV 1983 nicht abzuleiten, durch die
lediglich sichergestellt wird, daß einem Angestellten der Vorteil
aus einem den Mindestgrundgehalt übersteigenden Effektivgehalt auch
bei Vorrückung in höhere kollektivvertraglich vorgesehene
Gehaltsstufen im Ausmaß der Differenz gewahrt bleibt.
Die vom Kläger angestrebte Auslegung der maßgebenden
Bestimmungen des KV 1983 müßte dazu führen, daß ein in das
Angestelltenverhältnis übernommener Arbeiter nach Erreichen der
höchsten Gehaltsstufe des einschlägigen Angestelltenschemas noch
durch weitere (allenfalls bis zu 20!) Verwendungsgruppenjahre (als
Angestellter) über den Höchstgehalt dieses Schema hinaus Ansprüche
auf Gehaltserhöhung in zweijährigen Biennalsprüngen hätte und damit,
wie das Erstgericht zutreffend ausführte, einen wesentlich höheren
Gehalt erreichen könnte als ein Angestellter desselben
Gehaltsschemas, der schon von Anfang an Angestellter war und nach
20 Verwendungsgruppenjahren den kollektivvertraglichen Höchstgehalt
erreicht hätte. Daß eine solche krasse Ungleichbehandlung von
Dienstnehmern aus dem Kollektivvertrag nicht herausgelesen werden
kann, hat die erste Instanz überzeugend dargetan.
Auch aus der Bestimmung des § 21 Abs2 KV 1983 ist für den
Kläger nichts zu gewinnen. Ob der Kläger eine qualifizierte
Aufsichtsfunktion im Sinne dieser Bestimmung innehatte - die
Vorinstanzen trafen dazu keine Feststellungen - kann dahingestellt
bleiben. § 21 Abs2 KV 1983 kann nur dahin verstanden werden, daß
einem mit qualifizierten Aufsichtsfunktionen betrauten Arbeiter bei
der Übernahme in das Angestelltenverhältnis mindestens sein
bisheriger Effektivlohn gewahrt bleiben muß und er bei Übernahme in
die Verwendungsgruppe M I oder M II überdies Anspruch auf Anrechnung
bisheriger Arbeiterdienstzeiten zur Hälfte, jedoch höchstens im
Ausmaß von fünf Jahren als Verwendungsgruppenjahre im
Angestelltendienstverhältnis hat, was unter Umständen (denen hier
nicht näher nachzugehen ist) zu einer höheren Einreihung (als es dem bisherigen Effektivlohn entspricht), aber aus den oben dargelegten Gründen nicht dazu führen kann, daß über den Höchstgehalt der betreffenden Verwendungsgruppe hinaus kollektivvertragliche Ansprüche auf weitere im Schema nicht vorgesehene Vorrückungen (Biennalsprünge) entstehen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.