OGH 9Os15/86

9Os15/86Tribunal supérieur19 mars 1986

Texte intégral

OGH 9Os15/86

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. März 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr.Lachner, Dr.Kuch sowie Dr.Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Enzenhofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Ursula D*** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, 128 Abs. 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 26. Juli 1985, GZ 29 Vr 2160/82-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die 26-jährige Ursula D*** des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, 128 Abs. 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat sie in der Zeit von Mai 1980 bis zum 22. Jänner 1982 (die Anführung des Jahres 1985 im Urteilsspruch beruht ersichtlich auf einem Schreibfehler) in Eberstein in wiederholten Angriffen unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihr aufgetragene Arbeit geschaffen worden ist, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld im Betrag von 200.000 S, ihrem Dienstgeber Johann K*** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Die Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer nominell auf die Z 5, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO, der Sache nach aber auch auf die Z 4 der zitierten Gesetzesstelle gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Formell im Rahmen der Mängelrüge, sachlich damit aber einen Verfahrensmangel im Sinn der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO relevierend, rügt die Beschwerdeführerin die Abweisung ihres Beweisantrages auf Einvernahme der Zeugin Annemarie D*** (ihrer Schwiegermutter), durch welche ihre Verantwortung, auch noch zu jener Zeit, als sie finanzielle Schwierigkeiten hatte, von ihren Eltern und von ihrer Schwiegermutter unterstützt worden zu sein, bestätigt worden wäre (S 283). Die Aufnahme des begehrten Beweises, der seiner Zielsetzung nach darauf gerichtet war, darzutun, daß die Abdeckung des aufgelaufenen Rückstands aus Zuwendungen seitens ihrer Familie erfolgte, konnte jedoch ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten der Angeklagten unterbleiben. Denn die Angeklagte hat zu dem in Rede stehenden Beweisantrag ergänzend angegeben, daß sie von Annemarie D*** im November oder Dezember 1981 insgesamt 7.000 S und von ihrer Mutter 10.000 bis 15.000 S zur Bezahlung der Abfuhrverzögerungen erhalten habe (abermals S 283), wobei aber der Rückstand in der Kasse per 3. November 1981 mehr als 70.000 S betragen und die Angeklagte bis 9. Dezember 1981 hierauf etwas mehr als 50.000 S abgezahlt hatte (S 302). Auch wenn daher davon ausgegangen wird, daß die Angeklagte von familiärer Seite im maßgebenden Zeitpunkt (November/Dezember 1981) Zuwendungen von (maximal) 22.000 S erhalten habe, wäre damit keineswegs unter Beweis gestellt, daß sie den gesamten Rückstand (von mehr als 50.000 S) aus derartigen Zuwendungen und mithin aus rechtmäßig erlangten Mitteln abgedeckt hat. Soweit die Beschwerdeführerin darüberhinaus reklamiert, das Gericht hätte von Amts wegen ihre Eltern als Zeugen einvernehmen müssen, so übersieht sie, daß das Unterbleiben weiterer Beweisaufnahmen niemals als Begründungsmangel nach § 281 Abs. 1 Z 5 StPO, sondern stets nur unter dem Gesichtspunkt der Z 4 der zitierten Gesetzesstelle gerügt werden kann (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr. 82 ff zu § 281 Z 5), wofür es aber im gegebenen Zusammenhang schon an den formellen Voraussetzungen mangelt, weil ein bezüglicher Antrag in erster Instanz nicht gestellt worden ist. Wenn die Beschwerde in der Mängelrüge des weiteren reklamiert, das Gericht hätte im Zweifel der (leugnenden) Verantwortung der Angeklagten folgen müssen, zumal das Beweisverfahren keinen sicheren Nachweis ihrer Schuld ergeben habe und ein solcher auch nicht aus dem eingeholten Buchsachverständigengutachten abgeleitet werden könne, weil die vom Sachverständigen verarbeiteten Unterlagen "keine schlüssige Causalkette" herzustellen geeignet seien und weil es im übrigen sehr leicht möglich sei, daß die Fehlbeträge auf einer schon seinerzeit möglicherweise unrichtigen Inventaraufnahme, auf fehlerhafte Lieferungen von der Zentrale, auf Fehler bei der Lieferung durch den Chauffeur, auf kleine Draufgaben, wie Blumenschleier oder kostenlose Abgabe nicht mehr ganz frischer Blumen sowie schließlich auf kleine Diebstähle, die in jedem Geschäft passieren können, zurückzuführen sind, so wird mit diesen Ausführungen ein formaler Begründungsmangel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht aufgezeigt, sondern in Wahrheit lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter - die im übrigen auf all diese Einwände eingegangen sind, wobei in den Urteilsgründen ausführlich dargetan wird, aus welchen Erwägungen derartige Fehlerquellen als Ursache für den Abgang von rund 200.000 S nicht in Betracht kommen (vgl. S 295 ff) - bekämpft, sodaß darauf nicht weiter einzugehen ist. Auch die Mängelrüge erweist sich demnach als offenbar unbegründet.

In Ausführung der auf die Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Rechtsrüge greift die Beschwerde der Sache nach (abermals) auf ihre (leugnende) Verantwortung und ihren schon in der Mängelrüge erhobenen Einwand zurück, daß es keinen schlüssigen Beweis für ihre Schuld gebe. Solcherart führt sie aber die Rechtsrüge, die ein Festhalten am festgestellten Urteilssachverhalt voraussetzt, nicht dem Gesetz gemäß aus. Daß die Angeklagte vor ihrem Urlaub im Sommer 1981 den bis dahin entstandenen Rückstand (im wesentlichen) ausgeglichen hat, hat das Erstgericht - entgegen dem insoweit der Sache nach eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe relevierenden Beschwerdevorbringen - ohnedies erörtert und entsprechend berücksichtigt (S 292, 301). Daß der Privatbeteiligte lediglich 112.844,50 S begehrte, während der Fehlbetrag insgesamt 200.000 S betrug, bedurfte keiner gesonderten Erörterung in den Urteilsgründen, zumal der Privatbeteiligte ausdrücklich einen Teilschadenersatzbetrag beanspruchte (S 284) und daher aus der Höhe des begehrten Betrages keinerlei Rückschlüsse auf den Gesamtschaden gezogen werden können.

Was schließlich den unter der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO erhobenen Einwand gegen die Qualifikation des § 128 Abs. 2 StGB betrifft, so geht die Beschwerde, indem sie lediglich von einem Fehlbetrag von 17.155,50 S spricht, abermals nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes aus, nach welchen die Angeklagte insgesamt einen 100.000 S übersteigenden Betrag (nämlich in der Höhe von 200.000 S) ihrem Dienstgeber entfremdet hat. Auch die Subsumtionsrüge entbehrt demnach der prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Damit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weshalb sie gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO bzw. gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war.

Über die Berufung der Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs. 3 StPO). Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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