OGH 10Os39/86

10Os39/86Tribunal supérieur8 avr. 1986

Texte intégral

OGH 10Os39/86

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.April 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Jagschitz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Raimund S*** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG aF und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 24.Oktober 1985, GZ 8 Vr 1567/85-51, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler, und des Verteidigers Dr. Witt, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, welches im Freispruch unberührt bleibt, im Schuldspruch laut Punkt I sowie im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs nach § 38 StGB), nach § 290 Abs. 1 StPO aber auch im Schuldspruch laut Punkt II. - sohin zur Gänze - aufgehoben. Insoweit wird

1. gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt "Raimund S*** wird von der Anklage, er habe

I. ab einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt im Mai 1982 bis einschließlich Ende Juli 1982 in Peggau und Graz auch dadurch, daß er (ua) zwei Gramm Heroin den abgesondert verfolgten Ehegatten U*** überließ, vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in solchen Mengen in den Verkehr gesetzt, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, sowie

II. in der Zeit von Ende August 1982 bis zum 19.März 1985 in Indien, Pakistan, Nepal und Deutschland mit Ausnahme der den Gegenstand der Verfahren vor dem Polizeigericht in Islamabad und des Amtsgerichtes Frankfurt am Main bildenden Straftaten nach dem SuchtgiftG dadurch, daß er in zahlreichen Einzelfällen nicht näher bekannte Mengen Heroin und Cannabisharz kaufte und konsumierte, Suchtgifte unberechtigt erworben und besessen,

und er habe (auch) hiedurch

zu I. das Verbrechen nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG aF sowie zu II. das Vergehen nach § 16 Abs. 1 Z. 2 dritter und vierter Deliktsfall SuchtgiftG aF

begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen." und

2. gemäß § 288 Abs. 2 Z 1 StPO die Sache im übrigen Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie gegen den Schuldspruch laut Punkt II. gerichtet ist, und mit seiner Berufung wird der Angeklagte darauf verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem (auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Raimund S*** (I.) des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG aF und (II.) des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z 2 dritter und vierter Fall SuchtgiftG aF schuldig erkannt.

Der auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt teilweise Berechtigung zu. Der in Rede stehende Verbrechenstatbestand liegt dem Beschwerdeführer laut Punkt I. des Schuldspruchs wegen des Inverkehrsetzens von Heroin zur Last, und zwar von

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