OGH 14ObA21/87

14ObA21/87Tribunal supérieur17 févr. 1987

Texte intégral

OGH 14ObA21/87

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuderna und Dr.Gamerith sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Otto Beer und Mag.Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Reinhard N***, Angestellter, Wien 16.,Thaliastraße 5/5/13, vertreten durch Dr.Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ferdinand Z***, Tischlermeister, Wien 10.,Angeligasse 32, vertreten durch Dr.Hans Rant und Dr.Kurt Freyler, Rechtsanwälte in Wien wegen S 46.767,51 sA (Streitwert im Revisionsverfahren S 42.967,51) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 9. September 1985, GZ. 44 Cg 15/85-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 28.Juni 1984, GZ. 6 Cr 132/84-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

1. ) Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

2. ) Die Revisionsbeantwortung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Beide Vorinstanzen wiesen das auf Zahlung von Überstundenentgelt sowie einer monatlichen Gehaltsdifferenz von S 3.000,-- für die Monate Februar und März 1984 gerichtete Klagebegehren in Höhe von insgesamt D 46.767,51 netto sA. mit dem Teilbetrag von S 42.967,51 netto sA. ab. Ein Zuspruch von S 3.800,-- netto sA. für Überstunden, die der Kläger auf der Wiener Frühjahrsmesse leistete, ist in Rechtskraft erwachsen.

Das Erstgericht stellte fest, daß über die vom Kläger angestrebte Gehaltserhöhung von S 15.000,-- auf S 18.000,--

monatlich keine Vereinbarung der Streitteile zustande gekommen sei. Die zweite Instanz nahm in Ergänzung und Verdeutlichung der erstgerichtlichen Feststellungen als erwiesen an, daß der Kläger durch die in der Mittagszeit und nach 18 Uhr verrichteten Kundenbesuche die Wochenarbeitszeit von insgesamt 40 Stunden nicht überschritten habe und es durch diese Termine nur zu einer zeitlichen Verlegung der Normalarbeitszeit gekommen sei, da der Kläger in seiner Arbeitseinteilung völlig frei war und keiner Anwesenheitspflicht unterlag.

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

Aus den Feststellungen, daß die Streitteile vereinbarten, daß der Kläger nur 40 Stunden wöchentlich arbeiten sollte und Überstunden nicht erwünscht seien, daß er in seiner Arbeitseinteilung frei und nicht verpflichtet war, in den Geschäftsräumen des Beklagten während einer bestimmten "Normalarbeitszeit" anwesend zu sein, konnte das Berufungsgericht, ohne hiedurch eine Aktenwidrigkeit zu begehen, den tatsächlichen Schluß ziehen, daß der Kläger durch Wahrnehmung einzelner Besprechungstermine in der Mittagspause und nach 18 Uhr die gesetzliche Normalarbeitszeit nicht überschritten hat. Derartige Schlußfolgerungen liegen auf dem Gebiet der Beweiswürdigung und sind in dritter Instanz nicht mehr anfechtbar. Der Kläger wurde zur Frage, wie weit er die Tages- und Wochenarbeitszeit überschritten hat, ausführlich vernommen (AS 8f, 22f), jedoch seinen Angaben kein Glauben geschenkt. Die Erwägung der zweiten Instanz, selbst nach dem Prozeßstandpunkt des Klägers ergäben sich nur ca. 12 Überstunden, ist als bloße Zusatzbegründung für die Entscheidung ohne rechtliche Relevanz. Die geltend gemachten Revisionsgründe liegen daher nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 40 und 50 ZPO. Die vierwöchige Frist für die Erstattung der Revisionsbeantwortung wurde bereits durch die Zustellung einer Ausfertigung der verspäteten, vom Erstgericht aber nicht zurückgewiesenen Revisionsschrift an den Gegner am 27.November 1985

in Lauf gesetzt (§ 507 Abs 1 und 2 ZPO). Dadurch, daß der Kläger mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in vermeintlicher Nachholung der versäumten Prozeßhandlung neuerlich dieselbe Revisionsschrift einbrachte, die an den Beklagtenvertreter am 12.August 1986 (offenbar ohne Rückschein) abgefertigt wurde, wurde dem Gegner keine neurliche Revisionsbeantwortungsfrist eröffnet. Im übrigen hat er die Revisionsbeantwortung erst innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des die Wiedereinsetzung bewilligenden Beschlusses (21.November 1986) erstattet. Die Revisionsbeantwortung war daher als verspätet zurückzuweisen.

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