OGH 4Ob358/85

4Ob358/85Tribunal supérieur5 mai 1987

Texte intégral

OGH 4Ob358/85

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag, Dr. Kodek und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*** FÜR S***

UND K***, Graz, Schönaugasse 7, vertreten durch Dr. R. Kaan, Dr. F. Schreiner, Dr. H. Cronenberg und Dr. H. Radl, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Ing. Johann L***, Magistratsbeamter, Graz, Brunnerweg 11, vertreten durch Dr. Egon Jaufer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 220.000) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 1. April 1985, GZ 3 R 49/85-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 21. Dezember 1984, GZ 15 Cg 55/84-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit S 8.888,25 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 960 Barauslagen und S 720,75 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte ist Beamter des Magistrates Graz. Er hat am 12. März 1979 den Betrieb des freien Gewerbes "Vermessungstechnisches Büro, eingeschränkt auf jene Tätigkeiten, welche nicht in den Berechtigungsumfang der autorisierten Ziviltechniker eingreifen, gemäß § 6 Z 3 GewO 1973" mit dem Standort in Graz, Brunnerweg 11, angemeldet. Dieses Gewerbe ist im Gewerberegister des Magistrates Graz, Gewerbeamt, unter der Zahl 238/1979/fr./80 eingetragen worden. Der Beklagte verfügt über keine Ziviltechnikerbefugnis, insbesondere nicht über die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen.

In den Branchenverzeichnissen der Amtlichen

Telefonbücher 1983/84 für Graz und für die (übrige) Steiermark

veranlaßte der Beklagte in der Rubrik "Vermessungstechnische Büros"

nachstehende Eintragung:

Vermessungstechnisches Büro

Ing. Hans L***

Geometer

8052 Graz, Brunnerweg 11

Tel.: 0316/52 02 74".

Die jeweils nächste Seite dieser Branchenverzeichnisse enthält unter der - durch das Zeichen "ZT" und das österreichische Staatswappen besonders hervorgehobenen - Überschrift "Vermessungsbüros - Staatlich befugte Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen" ein Verzeichnis aller in der Steiermark ansässigen Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen (Ziviltechniker). Die klagende I*** für Steiermark und Kärnten begehrt (ua) die Verurteilung des Beklagten, es zu unterlassen, sich im geschäftlichen Verkehr als "Geometer", sei es auch in abgekürzter Form, zu bezeichnen oder bezeichnen zu lassen. Die österreichische Rechtsordnung kenne spätestens seit dem Inkrafttreten des Ziviltechnikergesetzes BGBl. 1957/146 (im folgenden: ZivTG) kein freies "Geometergewerbe" mehr. Gemäß § 6 Abs 2 lit d ZivTG seien die Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen zur freiberuflichen und entgeltlichen "Verfassung von Teilungsplänen zur katastralen und grundbücherlichen Teilung von Grundstücken und von Lageplänen, zur grundbücherlichen Abschreibung ganzer Grundstücke, zu Grenzermittlungen nach dem Stand der Katastralmappe oder auf Grund von Urkunden, einschließlich Vermarkungen und Verfassung von Plänen zur Bekanntgabe von Fluchtlinien" allein berechtigt; auch nach § 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes sei die grundbücherliche Teilung eines Grundstücks den Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen vorbehalten. § 2 Abs 2 ZivTG untersage das Führen von Berufsbezeichnungen, die auf irgendeine Art, insbesondere durch den Hinweis auf eine den Ziviltechnikern (Architekten, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieuren) vorbehaltene Tätigkeit, den Anschein zu erwecken geeignet sind, daß es sich um eine Berufsausübung handelt, die an eine Befugnis nach § 1 dieses Gesetzes gebunden ist. Da ein nicht unerheblicher Teil der Bevölkerung unter der Bezeichnung "Geometer" ausschließlich solche Personen verstehe, die Grundstücksteilungen und Grenzermittlungen vornehmen, könne diese Berufsbezeichnung im Sinne des § 2 Abs 2 ZivTG den Anschein erwecken, daß ihr Träger einen den Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen vorbehaltenen Beruf ausübt. Da § 2 ZivTG auch wettbewerbsregelnden Charakter habe, verstoße eine Übertretung dieser Bestimmung gegen § 1 UWG. Die vom Beklagten verwendete Berufsbezeichnung sei darüber hinaus auch zur Irreführung eines nicht unerheblichen Teils des Publikums geeignet (§ 2 UWG).

Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Die Ausübung der Tätigkeit eines "Geometers" (also eines "Landmessers" oder "Feldmessers") sei ebensowenig wie die hier beanstandete Berufsbezeichnung "Geometer" den Ziviltechnikern vorbehalten. Während § 5 Abs 2 lit B/b ZivTG den Berechtigungsumfang der Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen umschreibe, führe § 6 Abs 2 lit d des Gesetzes jene Tätigkeiten an, zu deren freiberuflicher und entgeltlicher Ausführung - "unbeschadet der den Gewerbetreibenden zustehenden Befugnisse" - die Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen allein berechtigt sind. Daraus müsse geschlossen werden, daß zumindest in Ansehung jener Tätigkeiten, die zwar in § 5 Abs 2 lit B/b ZivTG, nicht aber auch in § 6 Abs 2 lit d des Gesetzes angeführt sind, keine Vorbehaltsrechte zugunsten der Ziviltechniker (Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen) bestünden. Da die Berufsbezeichnung "Geometer" demzufolge auf Tätigkeiten hinweise, die sowohl von Ziviltechnikern als auch von Vermessungstechnikern ("Gewerbegeometern") ausgeübt werden dürften, scheide eine Anwendung des § 2 Abs 2 ZivTG von vornherein aus. Auch das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie habe in einer Note vom 22. Februar 1982 die Ansicht vertreten, daß Gewerbeberechtigungen wie "Vermessungsbüro", "Technisches Büro auf dem Gebiet des Vermessungswesens", "Technisches Büro eingeschränkt auf das Vermögenswesen (Geometer)", "Geometergewerbe" oder "Geometergewerbe, ausgenommen Tätigkeiten, die den Ziviltechnikern vorbehalten sind" auf dem Gebiet des Vermessungswesens grundsätzlich zu den gleichen Tätigkeiten berechtigten, zu denen auch Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen befugt sind; nur das Recht zur Errichtung öffentlicher Urkunden über solche Vermessungstätigkeiten sei gemäß § 6 Abs 1 ZivTG den Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen allein vorbehalten. Das Erstgericht schloß sich der Rechtsansicht des Beklagten an und wies die Klage ab.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung beantragte die Klägerin die Unterbrechung des Berufungsverfahrens "zur Einholung einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 140 B-VG über die Verfassungsmäßigkeit des § 6 ZivTG und des § 6 GewO 1973 unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes und der Zulässigkeit des freien Gewerbes eines Vermessungstechnischen Büros mit demselben Berechtigungsumfang, wie er sich aus §§ 5 und 6 ZivTG für die Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen ergibt". Das Berufungsgericht wies diesen Antrag ab und gab der Berufung der Klägerin nicht Folge; zugleich sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 60.000, nicht aber S 300.000 übersteige und die Revision an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Aus einer Anzahl von Fragebogen (Beilage A), welche die Klägerin schon in erster Instanz vorgelegt hatte, stellte das Berufungsgericht ergänzend fest, daß verschiedene Realitätenbüros in der Steiermark und in Kärnten der Auffassung sind, ein Geometer sei ein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen und dürfe auch Grundstücksteilungen vornehmen. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes sei jedoch die Rechtsrüge der Klägerin nicht begründet: Die Vorschriften über das freie Gewerbe eines "Vermessungstechnischen Büros" seien durch das Ziviltechnikergesetz nicht berührt worden. Da der Beklagte zur Ausübung dieses Gewerbes berechtigt sei, hänge die Entscheidung über das Unterlassungsbegehren der Klägerin allein davon ab, ob der Umfang der ihm danach zustehenden Befugnisse die Verwendung der Berufsbezeichnung "Geometer" rechtfertigt. Das sei aber entgegen der Meinung der Berufungswerberin zu bejahen:

Wie schon das Erstgericht richtig erkannt habe, sei zumindest bei jenen Tätigkeiten, die zwar in § 5 Abs 2 lit B/b, nicht aber auch in § 6 Abs 2 lit d ZivTG angeführt sind, das freie Gewerbe eines Vermessungstechnikers nicht nur denkbar und möglich, sondern auch rechtlich zulässig; in diesem Umfang sei dann aber auch die Verwendung der Berufsbezeichnung "Geometer" durchaus gerechtfertigt. Gehe man aber davon aus, daß dem freien Gewerbe eines Vermessungstechnischen Büros keineswegs die gleichen Befugnisse wie einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen zukämen, dann könne auch von einer Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes und der Gewerbeordnung keine Rede sein. Die in den Gewerbeschein des Beklagten aufgenommene Beschränkung auf solche Tätigkeiten, "die nicht in den Berechtigungsumfang der autorisierten Ziviltechniker eingreifen", könne sich bei sinn- und zweckbezogener Auslegung nur auf die in § 6 Abs 2 lit d ZivTG erschöpfend aufgezählten ausschließlichen Befugnisse der Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen beziehen; damit verbleibe aber dem Beklagten noch eine ganze Reihe vermessungstechnischer Tätigkeiten, welche die Bezeichnung "Geometer" durchaus rechtferigten. Das Vermessungswesen sei somit in Ansehung der Befugnis zu seiner Ausübung in einen engeren Bereich, der ausschließlich den Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen zukomme, und in einen weiteren Bereich, in welchem neben solchen Ziviltechnikern auch Gewerbegeometer konkurrierend tätig sein könnten, aufgeteilt; für diesen letzteren Bereich könne dann aber auch die Bezeichnung "Geometer" von beiden Berufsgruppen für sich beansprucht werden. Daß ein nicht unerheblicher Teil des Publikums unter einem "Geometer" einen Ingenieurkonsulenten für das Vermessungswesen verstehe und einen "Geometer" auch als zur Vornahme von Grundstücksteilungen befugt erachte, sei hingegen ohne entscheidungswesentliche Bedeutung, weil es sich hier um unrichtige oder ungenaue, jedenfalls aber um nicht rechtserhebliche Vorstellungen von Teilen der Öffentlichkeit über einen bestimmten Fach- oder Rechtsbegriff handle. Die von der Klägerin vorgelegten Beweisergebnisse über eine Meinungsumfrage bei Realitätenbüros könnten deshalb an der zulässigen Führung einer bestimmten Berufsbezeichnung nichts ändern, mögen damit auch unrichtige Vorstellungen über den Wirkungskreis des Trägers einer derartigen Bezeichnung verbunden sein. Da der Beklagte seine Tätigkeit sohin zu Recht ausübe, dürfe er sich als "Geometer" bezeichnen, ohne damit gegen § 2 Abs 2 ZivTG oder gegen §§ 1 und 2 UWG zu verstoßen. Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach von der Klägerin mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. Die Klägerin beantragt, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß ihrem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Der Beklagte beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Klägerin stützt ihr Unterlassungsbegehren einerseits auf § 2 Abs 2 ZivTG in Verbindung mit § 1 UWG, andererseits auf § 2 UWG. Beide Rechtsgründe sind nicht gegeben.

1. Einen Verstoß des Beklagten gegen § 2 Abs 2 ZivTG hat schon das Berufungsgericht mit Recht abgelehnt; zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorerst auf die zutreffende und schlüssige Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Ergänzend ist dazu noch folgendes auszuführen:

§ 2 Abs 1 ZivTG gestattet das Führen bestimmter Berufsbezeichnungen ("Ziviltechniker", "Architekt", "Ingenieurkonsulent" und "Zivilingenieur") ausschließlich solchen Personen, denen eine Befugnis nach § 1 ZivTG verliehen worden ist; außerdem ist gemäß § 2 Abs 2 ZivTG auch das Führen solcher Berufsbezeichnungen verboten, die "auf irgendeine Art, insbesondere durch den Hinweis auf eine den Ziviltechnikern (Architekten, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieuren) vorbehaltene Tätigkeit, den Anschein zu erwecken geeignet sind, daß es sich um eine Berufsausübung handelt, die an eine solche Befugnis gebunden ist". Die Berufsbezeichnung "Geometer" wird in § 2 Abs 1 ZivTG nicht genannt; ihre Verwendung wäre daher nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle nur dann untersagt, wenn sie den Anschein einer an eine Ziviltechnikerbefugnis gebundenen Berufsausübung erwecken könnte, mit anderen Worten: wenn die Tätigkeit eines "Geometers" - also eines "Feld-" oder "Landmessers" - allein den Ziviltechnikern vorbehalten wäre. Das ist aber nach geltendem Recht nicht der Fall:

Wie der Oberste Gerichtshof schon in ÖBl 1977, 119 unter

Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des

Ziviltechnikergesetzes (229 BlgNR 8.GP 15) dargelegt hat, enthält

§ 5 ZivTG eine Aufzählung jener Tätigkeiten, zu deren Ausübung die

Ziviltechniker "auf Grund Ihrer Befugnisse.......berechtigt" sind;

§ 6 Abs 2 ZivTG führt sodann jene Aufgaben an, zu deren

freiberuflicher und entgeltlicher Ausführung - "unbeschadet der den

Gewerbetreibenden zustehenden.......Befugnisse" - die Ziviltechniker

allein berechtigt sind. Diese Gegenüberstellung läßt keinen Zweifel

daran, daß jene Tätigkeiten, die zwar in § 5 ZivTG, nicht aber auch

in § 6 Abs 2 ZivTG angeführt sind, nicht ausschließlich den

Ziviltechnikern vorbehalten sind, sondern auch von anderen Personen

ausgeübt werden dürfen. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß

zwar "zur Verfassung von Teilungsplänen zur katastralen und

grundbücherlichen Teilung von Grundstücken und von Lageplänen, zur

grundbücherlichen Abschreibung ganzer Grundstücke, zu

Grenzermittlungen nach dem Stand der Katastralmappe oder auf Grund

von Urkunden, einschließlich Vermarkungen und Verfassung von Plänen

zur Bekanntgabe von Fluchtlinien" mit dem bereits erwähnten

Vorbehalt der "den Gewerbetreibenden zustehenden Befugnisse" allein

die Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesesn berechtigt sind (§ 6

Abs 2 lit d ZivTG), während hinsichtlich der darüber

hinausgehenden, nur in § 5 Abs 2 lit B/b ZivTG angeführten

Tätigkeiten kein solches Ausschließungsrecht der Ziviltechniker

besteht. Danach sind aber neben dem Verfassen von

"Aufschließungsplänen für Siedlungszwecke und Aufteilungsplänen über

Pachtgründe" insbesondere auch "Arbeiten, betreffend Bodenforschung

und Bodenaufschließungsen, Mitwirkung an der Landesplanung,

agrarische Operationen, Kommassierungen und Arrondierungen,

Verfassung und Ausführung von kartographischen,

geodätisch-astronomischen und geophysikalischen Arbeiten, die

Auswertung von Erd- und Luftbildmessungen, die Ausführung von

Erdbildmessungen, ferner mit Genehmigung des Bundesministeriums für

Bauten und Technik die Ausführung von Luftbildmessungen und im

Einvernehmen mit dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

Arbeiten zur Ausführung von katastralen Neuvermessungen" nicht den

Ziviltechnikern vorbehalten. Bedarf es demnach aber insbesondere zur

Ausübung der zuletzt angeführten Vermessungstätigkeiten

(Erdbildmessungen, Luftbildmessungen, katastrale Neuvermessungen)

keiner Ziviltechnikerbefugnis im Sinne des § 1 ZivTG, dann kann nach

Ansicht des erkennenden Senates nicht davon gesprochen werden, daß

die - ganz allgemein auf die Tätigkeit eines Land- oder Feldmessers

hinweisende - Bezeichnung "Geometer" im Sinne des § 2 Abs 2 ZivTG

geeignet wäre, den Anschein einer an eine derartige Befugnis

gebundenen Berufsausübung zu erwecken. Ob die zwar in § 5, nicht

aber auch in § 6 ZivTG angeführten Tätigkeiten im Sinne der von den

Vorinstanzen gebilligten Rechtsansicht des Beklagten auf Grund der

bloßen Anmeldung des freien "Geometergewerbes" ausgeübt werden

dürfen (in diesem Sinne auch Mache - Kinscher, GewO 5 29 § 2

Anm. 48), oder ob dazu, wie die Klägerin meint, eine "dem

Ziviltechnikergesetz gleichrangige" gesetzliche Grundlage oder doch

zumindest eine "der Ziviltechnikerbefugnis gleichwertige behördliche

Rechtseinräumung" - etwa eine Baumeister-Konzession nach § 157

Abs 1 GewO - erforderlich ist, kann unter diesen Umständen ebenso

auf sich beruhen wie die von der Klägerin auch in dritter Instanz

wieder aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 6 ZivTG und

des § 6 GewO "unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes und

der Zulässigkeit des freien Gewerbes eines Vermessungstechnischen

Büros mit demselben Berechtigungsumfang, wie er sich aus §§ 5 und

6 ZivTG für die Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen ergibt".

2. Auch die Berufung auf § 2 UWG ist nicht geeignet, dem Unterlassungsbegehren zum Erfolg zu verhelfen. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang behauptet, daß "ein nicht unerheblicher Teil der Bevölkerung unter der Berufsbezeichnung 'Geometer' ausschließlich jene Personen verstehe, die Grundstücksteilungen und Grenzermittlungen vornehmen". Ob diese Behauptung zutrifft, braucht im konkreten Fall nicht weiter geprüft zu werden: Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat sich der Beklagte nur in den Branchenverzeichnissen der Amtlichen Telefonbücher 1983/84 für Graz und für die (übrige) Steiermark als "Geometer" bezeichnet; ein darüber hinausgehender Gebrauch dieser Berufsbezeichnung ist weder behauptet worden noch im Verfahren hervorgekommen. In den genannten Branchenverzeichnissen scheint aber die Anzeige des Beklagten mit dem eingangs wiedergegebenen Wortlaut ("Vermessungstechnisches Büro Ing. Hans L***, Geometer...") in der Rubrik "Vermessungstechnische Büros" auf, während die unmittelbar vorangehende Rubrik "Vermessungsbüros" in Ansehung der "Vermessungsbüros ZT" auf die folgende Seite verweist. Dort findet sich sodann ein über zwei Spalten reichender Kasten, in welchem unter der - durch das Zeichen "ZT" und das Staatswappen besonders hervorgehobenen - Überschrift "Vermessungsbüros - Staatlich befugte Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen" die Namen, Adressen und Telefonnummern aller 25 in der Steiermark ansässigen Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen angeführt werden. Bei dieser Sachlage ist aber nach Ansicht des erkennenden Senates die Gefahr einer Irreführung des angesprochenen Publikums über die Befugnisse des Beklagten ausgeschlossen; die auffällige Gegenüberstellung von Vermessungsstechnische Büros" auf der einen und insgesamt 25, nicht nur durch die Bezeichnung "Staatlich befugte Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen", sondern auch durch das Zeichen "ZT" und das Staatswappen unmißverständlich als Ziviltechniker kenntlich gemachten "Vermessungsbüros" auf der anderen Seite läßt vielmehr deutlich erkennen, daß der Beklagte - ebenso wie das zweite hier angeführte "Vermessungstechnische Büro" - ungeachtet der Bezeichnung als "Geometer" nicht zu den auf der folgenden Seite angeführten, im Gegensatz zu ihm selbst durchwegs den akademischen Grad eines "Diplomingenieurs" führenden "staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen" gehört. Damit kann aber dem Beklagten ein zur Irreführung im Sinne des § 2 UWG geeigneter Gebrauch der Berufsbezeichnung "Geometer" zumindest im vorliegenden Fall nicht mit Grund vorgeworfen werden.

Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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