OGH 5Ob552/87

5Ob552/87Tribunal supérieur8 mai 1987

Texte intégral

OGH 5Ob552/87

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senaspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr.Klinger als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Gottfried V***, geboren am 14.Mai 1943, in ständiger Pflege der Landesnervenklinik Salzburg, Ignaz-Harrerstraße 79, 5020 Salzburg, vertreten durch den Sachwalter Simone Hager, Verein für Sachwalterschaft, Mühlbacherhofweg 4/1/2, 5020 Salzburg, diese vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in Salzburg, infolge Revisionsrekurses des Behinderten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 5. März 1987, GZ 33 R 115/84-55, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 6.Dezember 1986, GZ 3 SW 115/84-52, ersatzlos aufgehoben und der Beschluß desselben Gerichtes vom 3. November 1986, GZ 3 SW 115/84-48, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Behinderte ist am 12.9.1972 vom Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg wegen Geisteskrankheit voll entmündigt worden und befindet sich - mit kurzen Unterbrechungen - seit 28.9.1967 in der Landesnervenklinik Salzburg. Für ihn wurde am 4.4.1985 vom Erstgericht ein Sachwalter bestellt, dessen Wirkungskreis sich gemäß § 273 Abs 3 Z 3 ABGB auf die Besorgung sämtlicher Angelegenheiten erstreckt.

Mit dem Beschluß vom 3.11.1986, ON 48, genehmigte das Erstgericht neuerdings die weitere Anhaltung des Behinderten in der Landesnervenklinik Salzburg für die Dauer von höchstens 6 Monaten wegen angenommener Selbst- und Gemeingefährdung.

Den dagegen vom Sachwalter eingebrachten Rekurs wies das Erstgericht mit dem Beschluß vom 6.12.1986, ON 52, mangels Beschwer zurück; es sei sowohl der Sachwalter als auch der Behinderte selbst mit der Unterbringung des Behinderten in die geschlossene Abteilung der Landesnervenklinik Salzburg einverstanden gewesen. Das Gericht zweiter Instanz hob den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes vom 6.12.1986, ON 52, ersatzlos auf und gab dem Rekurs des Sachwalters im übrigen (nämlich gegen den Beschluß vom 3.11.1986, ON 48) nicht Folge.

Gegen beide Beschlüsse hat der Sachwalter namens des betroffenen Behinderten Revisionsrekurs eingebracht und als Anfechtungsgründe Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit, offenbare Gesetzwidrigkeit und unrichtige Lösung bedeutungsvoller Rechtsfragen des materiellen und formellen Rechts (§ 503 Abs 2 ZPO) geltend gemacht. Zur Zulässigkeit dieses Rechtsmittels führte er aus, das Rekursgericht habe seiner eigenen Auffassung nach nicht als "Anhaltungsgericht zweiter Instanz" gemäß den §§ 16 ff EntmO, sondern "in seiner funktionellen Zuständigkeit als Pflegschaftsgericht zweiter Instanz" entschieden, so daß die Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 3 der EntmO nicht anwendbar sei.

Der Revisionsrekurs ist aber unzulässig und aus diesem Grunde zurückzuweisen.

Mit dem bekämpften Beschluß des Rekursgerichtes wurde die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt, mit der gemäß § 22 EntmO über die Zulässigkeit der weiteren Anhaltung des Behinderten entschieden wurde. Wird ein derartiger im Anhalteverfahren ergangener Beschluß - gleichviel, ob die erstmalige oder eine fortgesetzte Anhaltung Gegenstand des Verfahrens war - vom Rekursgericht bestätigt, so ist gemäß § 24 Abs 3 EntmO ein weiterer Rechtszug ausgeschlossen, so daß auch keine Anfechtungsmöglichkeit nach § 16 Abs 1 AußStrG oder gar etwa nach § 528 Abs 2 iVm § 502 Abs 4 Z 1 ZPO (dahin zielt offenbar der Rechtsmittelhinweis auf § 503 Abs 4 ZPO) besteht (3 Ob 648/86 vom 3.12.1986, 4 Ob 512/84 vom 13.11.1984 ua).

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