OGH 8Nd503/91

8Nd503/91Tribunal supérieur25 avr. 1991

Texte intégral

OGH 8Nd503/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.1991

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber und Dr.Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** L*****, vertreten durch Dr.Karl F.Engelhart und Dr.Nikolaus Reininger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei H***** R*****, vertreten durch Dr.Otto Hauck, Rechtsanwalt in Kirchdorf an der Krems, wegen Zuhaltung eines Werkvertrages, in eventu Verbesserung eines mangelhaften Werkes (Streitwert S 250.000), über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Rechtssache wird an das Kreisgericht Leoben überwiesen.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage, die ursprünglich beim Kreisgericht Leoben eingebracht, jedoch infolge der vom Beklagten erhobenen Einrede der örtlichen Unzuständigkeit gemäß § 230 a ZPO an das Kreisgericht Steyr überwiesen wurde, die Zuhaltung eines Werkvertrages, in eventu die Verbesserung des angeblich mangelhaften Werkes. Die Rechtssache sei, meint der Kläger, zweckmäßigerweise an das Kreisgericht Leoben zu überweisen, weil dort zur AZ 6 Cg 6/89, nunmehr 8 Cg 12/91, ein vom hier Beklagten gegen ihn angestrebtes Verfahren anhängig sei, in dem dieser den Werklohn für das streitgegenständliche mangelhafte Werk einklage. Es sei unwirtschaftlich, wenn von zwei Gerichten der gleiche Sachverhalt durch Vernehmung von Zeugen und insbesondere durch Einholung aufwendiger Gutachten erhoben werden müsse. Im Verfahren vor dem Kreisgericht Leoben seien bereits einige Beweise aufgenommen worden, die auch in diesem Verfahren notwendig seien.

Der Beklagte sprach sich, allerdings ohne nähere Begründung, gegen die Delegierung aus; das Kreisgericht Steyr hält sie für zweckmäßig.

Der Delegierungsantrag ist begründet.

Eine Delegierung ist immer dann zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verringerung der mit dem Rechtsstreit verbundenen Kosten beitragen kann. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des begehrten Gerichtes wohnen, aber auch dann, wenn ein Lokalaugenschein zweckmäßig erscheint, der im Sprengel des begehrten Gerichtes durchzuführen sein wird (Fasching, Komm I 232; ders, LB Rz 209).

Im vorliegenden Fall erscheint die Delegierung an das Kreisgericht Leoben aus mehreren Gründen als zweckmäßig: der Beklagte hat einen im Sprengel dieses Gerichtes durchzuführenden Ortsaugenschein beantragt und der Kläger sowie zwei vom Beklagten namhaft gemachte Zeugen wohnen in diesem Sprengel. Darüberhinaus ist vor dem Kreisgericht Leoben ein dasselbe - angeblich mangelhafte - Bauwerk betreffender Werklohnprozeß zwischen denselben Parteien - allerdings mit vertauschten Parteirollen - anhängig, der sich bereits im fortgeschritteneren Stadium befindet. In jenem Verfahren wird voraussichtlich ebenfalls die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die behaupteten Mängel notwendig sein. Werden nach Überweisung der vorliegenden Rechtssache die beiden Rechtssachen verbunden, führt dies insgesamt zu einer wesentlichen Verbilligung der Verfahren und zu einer Entlastung der Gerichtstätigkeit. Der Umstand, daß Kläger diesen Zwischenstreit dadurch hätte vermeiden können, daß er die vorliegende Klage von vornherein als Widerklage vor dem Kreisgericht Leoben eingebracht hätte, kann die Delegierung nicht unzulässig machen.

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