OGH 15Os37/91

15Os37/91Tribunal supérieur2 mai 1991

Texte intégral

OGH 15Os37/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Mai 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Reinhard M***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 9. Jänner 1991, GZ 11 Vr 937/90-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 26 Jahre alte Reinhard M***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 5.September 1990 in Thalheim Elke S***** mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt und durch gegen sie gerichtete Drohungen mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme und Duldung des Beischlafes und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er nach Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten und Zerren an den Haaren sowie durch die Drohung, er werde ihr die Zähne einschlagen und er werde sie erschlagen, wenn sie sich wehre und nach Fesselung mit einer Krawatte gewaltsam seine Finger in ihre Scheide einführte, sie zum Oralverkehr zwang und zweimal an ihr in verschiedensten Stellungen den Beischlaf vollzog.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf § 281 Abs. 1 Z 4 und 5 StPO gestützt wird, der aber Berechtigung nicht zukommt.

Zur Verfahrensrüge (Z 4):

In der Hauptverhandlung beantragte der Beschwerdeführer

1. "die Einholung eines medizinischen (Sachverständigen)Gutachtens zum Beweis dafür, daß die Zeugin S***** nicht so wie sie geschildert hat in größerem Ausmaß geschlagen bzw. oftmals geschlagen wurde und zum Beweis dafür, daß sie daher nicht zu einem Geschlechtsverkehr unter Gewalt gezwungen wurde" sowie

2. "die Einholung eines (Sachverständigen)Gutachtens aus (dem Fachgebiet) der Psychologie oder Sexualpsychologie zum Beweis dafür, daß die Zeugin S***** sadomasochistisch veranlagt und mit Mißhandlungen einverstanden war" (S 293).

Das Schöffengericht wies mit Zwischenerkenntnis gemäß § 238 StPO beide Beweisanträge ab; den ersten mit der Begründung, daß ohnedies ein schlüssiges medizinisches Sachverständigengutachten vorliege und ein ergänzendes Gutachten nichts darüber aussagen könne, ob und wie oft der Nichtigkeitswerber zugeschlagen habe. Der zweite Beweisantrag wurde mit der Begründung abgelehnt, daß die Zeugin S***** zugestanden hat, sadomasochistisch veranlagt zu sein, und daß ein Sachverständiger nicht aussagen könne, ob die Zeugin mit einem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen sei oder nicht (S 294).

Durch dieses Zwischenerkenntnis erachtet sich der Rechtsmittelwerber in seinen Verteidigungsrechten verletzt, dies jedoch zu Unrecht.

Auszugehen ist davon, daß in der Hauptverhandlung das medizinische Sachverständigengutachten betreffend den Verletzungsgrad der Elke S*****, ON 33, verlesen wurde (vgl. S 294 iVm S 353). Gegen dieses Gutachten wurden Bemängelungen iS des § 126 Abs. 1 StPO nicht erhoben. Nach den Darlegungen des Sachverständigen erklären sich die bei der Genannten festgestellten Verletzungen durch mehrfache stumpfe Gewalteinwirkungen, wobei sowohl der Schädel als auch der Oberkörper und die Gliedmaßen davon betroffen waren; diese Verletzungen wurden der Zeugin S***** im Rahmen von körperlichen Angriffen zugefügt (S 219).

Angesichts dieser ungerügt gebliebenen Beweisergebnisse hätte es schon im Beweisantrag eines zusätzlichen Vorbringens bedurft, aus welchen Gründen die bei Elke S***** festgestellten Verletzungen nicht durch die von ihr geschilderten Mißhandlungen des Angeklagten entstanden sein könnten und aus welchem Grund daher die Einholung eines anderen medizinischen Sachverständigengutachtens geboten sei. Mangels einer derartigen Behauptung erweist sich der Beweisantrag als unzulässiger Versuch, die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugin S***** in Zweifel zu ziehen. Ob aber ein Geschlechtsverkehr mit Gewalt erzwungen wurde, ist nach Lage des Falles keine Frage, zu deren Lösung die Sachkunde eines Sachverständigen erforderlich ist.

Auch der Antrag auf Einholung eines psychologischen oder sexualpsychologischen Sachverständigengutachtens verfiel zu Recht der Ablehnung. Denn die sadomasochistische Veranlagung von Elke S***** hat das Schöffengericht ohnedies als erwiesen angenommen; ob die Genannte mit (zu ergänzen: den zu den verfahrensgegenständlichen Verletzungen führenden) Mißhandlungen einverstanden war, ist vorliegend jedenfalls - wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat - keine Frage, deren Beantwortung in die Kompetenz eines Sachverständigen fällt.

Zur Mängelrüge (Z 5):

Der Beschwerdeführer behauptet, daß die Urteilsfesstellung, er sei in Kenntnis gewesen, daß er die Zeugin S***** mit schwerer gegen sie gerichteter Gewalt oder (richtig: und) durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlung zwingt, und es sei ihm darauf angekommen, durch Anwendung dieser Gewalt und Drohungen Elke S***** zur Duldung des Beischlafs zu nötigen, jeglicher Begründung ermangle.

Dem ist zu entgegnen, daß das Schöffengericht diese Feststellung (S 316, 317) - und damit seine Überzeugung, daß die Zeugin S***** dem Nichtigkeitswerber deutlich zu erkennen gegeben hat, in dieser Nacht mit ihm keinen Geschlechtsverkehr durchführen zu wollen (S 309) - auf die als glaubwürdig beurteilten Aussagen der Elke S***** gründete. Warum es dieser Zeugenaussage uneingeschränkt Glauben schenkte, wird auf den Seiten 317 f ausführlich begründet. Die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers hingegen, der vorbrachte, daß die Zeugin mit allem einverstanden gewesen sei und er auch in der Tatnacht auf ihre (sadomasochistischen) Wünsche eingegangen sei, hat es mit zureichender Begründung als unglaubwürdig abgetan (S 318 ff). Damit aber läuft das Beschwerdevorbringen, das Erstgericht hätte darlegen müssen, warum es davon ausgegangen ist, daß es für den Angeklagten nicht erkennbar gewesen sei und er jedenfalls nicht erkannt habe, daß S***** in der fraglichen Nacht keinen Geschlechtsverkehr haben wollte, im Ergebnis auf eine im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinaus. Der relevierte Begründungsmangel haftet dem Ersturteil sonach nicht an.

Die zur Gänze offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die Berufung gründet sich auf § 285 i StPO.

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