OGH 13Os27/91

13Os27/91Tribunal supérieur7 mai 1991

Texte intégral

OGH 13Os27/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.1991
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1991:0130OS00027.91.0507.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Antun L* und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 2, 130, zweiter Fall, und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Antun L* und die Berufungen der Angeklagten Antun L* und Samir N* gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. Jänner 1991, GZ 12 f Vr 6203/90-129, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Samir N* gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. Jänner 1991, GZ 12 f Vr 6203/90-129, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen sowie über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten L* auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch zwei in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthält, wurden Antun L* des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und Z 2, 130, zweiter Fall, und 15 StGB, Samir N* des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130, zweiter Fall, und 15 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 2 StGB, Vojo D* des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB sowie Mustafa B* der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130, zweiter Fall, und 15 StGB sowie der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, letzter Fall, StGB schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Mit Beschluß vom gleichen Tage widerrief das Landesgericht für Strafsachen Wien die bedingte Nachsicht der mit seinem Urteil vom 2. Mai 1990, AZ 1 c Vr 1466/90, über Samir N* verhängten sechzehnmonatigen Freiheitsstrafe.

Nur der Angeklagte L* bekämpft das Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde; die Strafaussprüche fechten L* und N* mit Berufung an, letzterer erhebt (gegen den Widerrufsbeschluß) auch Beschwerde.

Nach dem für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde relevanten Urteilsinhalt hat Antun L* teils allein, teils zusammen mit Mittätern in der Zeit zwischen dem 27. Mai 1990 und dem 9. Juni 1990 in Sieghartskirchen und anderen Orten Österreichs in acht Fällen teils vollendete, teils versuchte Einbruchsdiebstähle in Gebäude gewerbsmäßig begangen.

Der Nichtigkeitsbeschwerde, die nominell auf die Z 3, 5, 5 a und "9" des § 281 Abs. 1 StPO gestützt wird, kommt keine Berechtigung zu:

Daß der Beschwerdeführer während der Vernehmung der Mitangeklagten im Verhandlungssaal nicht anwesend war, trifft zu. Nach dem unbekämpft gebliebenen Inhalt des Protokolls über die Hauptverhandlung aber wurde Antun L* (wie auch die Mitangeklagten D* und B*) von der Verantwortung der in seiner Abwesenheit vernommenen Angeklagten in Kenntnis gesetzt. Der Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 Abs. 1 StPO liegt daher nicht vor.

Der Einwand, die Aussagen von N* und D* widersprächen einander, soweit sie den Nichtigkeitswerber beträfen, erweist sich als nicht substantiiert, zumal der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, auf welche Passagen der Aussagen der Genannten damit Bezug genommen wird. Im übrigen wird damit eine Widersprüchlichkeit der Entscheidungsgründe (Z 5) in Wahrheit nicht behauptet.

Mit den Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde, die Angaben B* über "Mile" und "Niki" seien von der Polizei nicht geprüft worden, wird ein Begründungsmangel in der Bedeutung des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO nicht dargetan. Dies gilt auch für das weitere Vorbringen, mit dem der Rechtsmittelwerber in Wiederholung seiner Verantwortung seine Täterschaft bestreitet, behauptet, die Mitangeklagten seien von der Polizei verhalten worden, ihn zu belasten, ferner ins Treffen führt, Diebsbeute sei bei ihm (zum Unterschied von den Mitangeklagten) nicht gefunden worden, und in Abrede stellt, der Verfasser oder Veranlasser der auf S 169/III erwähnten Drohbriefe zu sein. Damit zeigt er aber auch keine Umstände auf, die geeignet sind, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken (Z 5 a). Im Grunde bekämpft Antun L* solcherart bloß nach Art einer Schuldberufung in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Worin schließlich der Angeklagte den Nichtigkeitsgrund der Z "9" des § 281 Abs. 1 StPO erblickt, ist den Rechtsmittelausführungen nicht zu entnehmen.

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO sowie dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm dem § 285 a Z 2 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die Berufungen und die Beschwerde wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (§§ 285 i und 494 a Abs. 5 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

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