Texte intégral
OGH 8Ob1554/91
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.05.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. R***** H*****, in Pflege und Erziehung bei der Mutter P***** H*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn als besonderer Sachwalter, wegen Erhöhung des Unterhalts, infolge außerordentlichen Rekurses des Kindesvaters A***** H*****, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 5. März 1991, GZ R 71, 74/91-189, den Beschluß
gefaßt:
Begründung
Der außerordentliche Rekurs des Kindesvaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil eine erhebliche Rechtsfrage weder vom Rechtsmittelwerber aufgezeigt wurde noch erkennbar ist und auf der Grundlage der im Revisionsrekursverfahren nicht mehr bekämpfbaren Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen die Unterhaltsbemessung im Rahmen des üblichen liegt.